Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten
LGBLA_KA_20210518_49Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in KindertagesstättenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:
(1) Beim Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten und beim Aufenthalt in diesen Einrichtungen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Das Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie von Kindertagesstätten durch betriebsfremde Personen und der Aufenthalt dieser Personen in geschlossenen Räumen ist auch ohne dem Tragen einer eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zulässig, sofern diese Personen gegenüber dem Betreuungspersonal einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können. Dies gilt auch für das nichtpädagogische Personal in Einrichtungen.
(3) Im Übrigen wird als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr auf die Bestimmungen im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 iVm. §10 Abs. 4 und Abs. 5 der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, hingewiesen
(1) Der Träger einer Einrichtung hat zur Minimierung des Infektionsrisikos Hygienemaßnahmen gemäß den aktuellen Vorgaben des von der Landesregierung herausgegebenen COVID-19-Handlungsleitfadens für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen umzusetzen, welcher insbesondere Vorgaben für das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder und Personal beinhalten.
(2) Der Träger hat zur Minimierung des Infektionsrisikos nach Möglichkeit eine Vermischung unterschiedlicher an einem Standort bestehender Betreuungsformen zu vermeiden.
(3) Aktivitäten sind, wo dies pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich erscheint, ins Freie zu verlagern. Bei Veranstaltungen sind die Vorgaben des § 13 der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, einzuhalten.
(4) Überdies hat das sonstige Personal zur Verrichtung ihrer Tätigkeit vom pädagogischen Personal und von den Kindern getrennte Räumlichkeiten aufzusuchen, sofern dies die räumlichen Gegebenheiten vor Ort und die Art der Tätigkeit zulassen.
(1) Auflagen und Bedingungen nach dieser Verordnung gelten nicht
(2) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht
(3) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht innerhalb des geschlossenen Gruppenverbands.
Voraussetzung für die Betreuung von Kindern in Horten ist, dass das Kind einmal pro Woche einen in der Schule durchgeführten negativen Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, der Leitung des Hortes vorzulegen hat. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat das Kind eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischenSchutzvorrichtung zu tragen.
Gesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Einrichtungen oder Gruppen und Vorgaben des Bundes betreffend die Testung von Arbeitnehmern sowie das Tragen von FFP2-Masken bleiben durch die vorliegende Verordnung unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Februar 2021, Zl. 06-ET4-39/3-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden, LGBl. Nr.14/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021, außer Kraft.
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