Kärntner Bauordnung 1996, Kärntner Bauvorschriften, Kärntner Aufzugsgesetz, Klagenfurter Stadtrecht 1998, Kärntner Campingplatzgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20210514_48Kärntner Bauordnung 1996, Kärntner Bauvorschriften, Kärntner Aufzugsgesetz, Klagenfurter Stadtrecht 1998, Kärntner Campingplatzgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 lit. a lautet:
In § 2 Abs. 1 lit. d wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 wird folgende lit. e angefügt:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
„(1) Behörde in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister. Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane sind ausgeschlossen.“
In § 6 wird die Wortfolge „bewilligungsfreies“ durch das Wort „mitteilungspflichtiges“ ersetzt.
§ 7 lautet:
(1) Mitteilungspflichtig sind:
(2) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß § 6 einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.
(4) Vorhaben nach Abs. 1 sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:
(5) Einer Mitteilung bedürfen die erneute Errichtung und der erneute Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist abgebrochen werden, wenn
In § 8 Abs. 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 lit. d und e entfällt.
Die Überschrift von § 11 lautet:
In § 12 Abs. 1 wird der Verweis „§ 12 Z 2 K-GplG 1995“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 K-GplG 1995“ ersetzt.
§ 13 Abs. 2 lit. d lautet:
In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Bauwerbers“ durch das Wort „Bewilligungswerbers“ ersetzt.
In § 14 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 7 Abs. 1 lit. n“ durch die Verweisung „§ 7 Abs. 1 lit. a Z 8“ ersetzt.
In § 14 Abs. 6 wird die Verweisung „§ 7 Abs. 1 lit. d“ durch die Verweisung „§ 7 Abs. 1 lit. f“ ersetzt.
§ 14 Abs. 7 lautet:
„(7) Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. g und h dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden.“
In § 15 Abs. 2 wird der Verweis „§ 10 Abs. 1 lit. d bis f“ durch den Verweis „§ 10 Abs. 1 lit. f“ ersetzt.
§ 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.“
In § 16 Abs. 2 lit. d entfällt die Wortfolge „, die der Behörde durch die auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüften Verzeichnisse nach § 10 Abs. 1 lit. d und e oder durch Eingaben oder Vorsprachen bekannt geworden sind“.
§ 17 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.“
§ 18 Abs. 2 entfällt.
In § 18 Abs. 3 wird die Wortfolge „(§ 11 des Forstgesetzes 1975)“ durch die Wortfolge „nach dem Forstgesetz 1975 oder WRG 1959“ ersetzt.
§ 18 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung der baulichen Anlage notwendigen
durch Auflagen anzuordnen.“
In § 20 wird das Wort „Bauwerbers“ durch die Wortfolge „Inhabers der Baubewilligung“ ersetzt.
In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „auf“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
In § 22 Abs. 2 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „17“ ersetzt.
In § 22 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Gebäudes oder der“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
In § 23 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Anrainer sind“ die Wortfolge „, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,“ eingefügt.
§ 23 Abs. 2 lit. a lautet:
In § 23 Abs. 2 lit. c und d entfallen jeweils die Wörter „gewerbliche“ und „gewerblichen“.
§ 24 lautet:
(1) Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten abweichend von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes die Abs. 2 bis 10, wenn sich die Anträge
(2) Parteien des Verfahrens sind:
(3) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
(4) Anrainer in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten, die Eigentümer (Miteigentümer) jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind;
(5) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(6) Die Anrainer gemäß Abs. 3 lit. b sind nur berechtigt, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 6 zu erheben; die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 3 lit. a bleiben unberührt.
(7) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. a nur zu prüfen:
(8) Die Behörde hat in Verfahren für Vorhaben gemäß Abs. 1 lit. b nur zu prüfen:
(9) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden.
(10) § 40 ist nicht anzuwenden. Die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Inhaber der Baubewilligung für drei Jahre ab Meldung der Vollendung des Vorhabens aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.“
In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Bauwerber“ durch die Wortfolge „Bewilligungswerber oder der Eigentümer einer baulichen Anlage nach § 7“ ersetzt.
In § 29 Abs. 1 wird nach dem Verweis „§ 6 lit. a, b, d und e“ die Wortfolge „sowie Vorhaben nach § 7 Abs. 5“ eingefügt und nach der Wortfolge „oder einer bestehenden“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
§ 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Inhaber der Baubewilligung hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e sowie § 7 Abs. 5 einen Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter muss gleichzeitig befugter Unternehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 oder Sachverständiger sein und seiner Bestellung schriftlich zustimmen. Der Inhaber der Baubewilligung hat der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens die schriftliche Zustimmung zu übermitteln.“
§ 32 entfällt.
In § 33 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Abgasanlagen durch einen“ die Wortfolge „öffentlich zugelassenen“ eingefügt.
In § 34 Abs. 2 lit. b wird nach dem Verweis „§ 7 Abs. 3“ der Verweis „oder 5“ eingefügt.
§ 34 Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. f.“
In § 35 Abs. 1 lit. b wird nach dem Verweis „§ 7 Abs. 3“ der Verweis „oder 5“ eingefügt.
In § 35 Abs. 1 lit. d wird nach dem Verweis „§ 6 lit. a, b, d oder e“ die Wortfolge „sowie nach § 7 Abs. 5“ ersetzt.
§ 36 Abs. 1 und 1a lautet:
„(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.“
In § 36 Abs. 3 wird nach dem Verweis „§ 7 Abs. 3“ der Verweis „oder 5“ eingefügt.
In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Woche“ durch die Wortfolge „zweier Wochen“ ersetzt.
In § 39 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Meldung kann für einen in sich abgeschlossenen Teil des Vorhabens erfolgen, wenn Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.“
In § 39 Abs. 3 wird das Wort „Bauwerber“ durch die Wortfolge „Inhaber der Baubewilligung“ ersetzt.
In § 42 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Gebäuden und“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
In § 50 Abs. 1 lit. b Z 2 wird der Verweis „§ 29 Abs. 4 oder 5“ durch die Wortfolge „§ 29 Abs. 4, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a, oder des § 29 Abs. 5“ ersetzt.
In § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 wird nach der Wortfolge „ausführen lässt“ die Wortfolge „, ausgenommen unwesentliche Abweichungen im Sinne des § 36 Abs. 1a“ eingefügt.
In § 50 Abs. 1 lit. d Z 1 entfällt der Verweis „32 Abs. 2,“
§ 50 Abs. 1 lit. d Z 7 lautet:
In § 50 Abs. 1 lit. d Z 10 wird nach dem Wort „entfernt“ das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
§ 50 Abs. 1 lit. d werden folgende Z 11 und 12 angefügt:
In § 55a wird nach der Wortfolge „an Gebäuden und“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
§ 56 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, werden wie folgt geändert:
(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes wird durch die Durchführungsverordnungen gemäß § 51 bestimmt.
(2) Wenn die Durchführungsverordnungen gemäß § 51 keinen Stand der Technik bestimmen, ist der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik nach diesem Absatz sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.“
In § 4 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „oberirdischer Gebäude und“ das Wort „sonstige“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10“.
In § 6 Abs. 1 entfällt die Verweisung „lit. a bis d“.
In § 6 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche“ durch die Wortfolge „Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten, wie Einzelgaragen oder Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrassen von höchstens 25 m2 Grundfläche“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 lit. b sublit. aa) lautet:
In § 6 Abs. 2 lit. c wird nach dem Wort „Wetterdächer“ das Wort „, Abgasanlagen“ eingefügt.
In § 6 Abs. 2 lit. d wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 wird folgende lit. e angefügt:
In § 10 wird jeweils vor der Wortfolge „baulichen Anlagen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
In § 33 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Dies gilt nicht für Gebäude“ die Wortfolge „, die ausschließlich Wohnzwecken dienen,“ eingefügt.
In § 39 Abs. 1 lit. h wird vor der Wortfolge „sonstige bauliche Anlagen“ die Wortfolge „Gebäude und“ eingefügt.
Der bisherige Wortlaut des § 44i erhält die Absatzbezeichung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Gemeinden haben bei Errichtung, Änderung und Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen der Landesregierung die Lage und die technischen Daten des Vorhabens mitzuteilen. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele verarbeiten.“
§ 45 Abs. 2 entfällt.
§§ 46 bis 48 entfallen.
In § 52 wird das Wort „Bauwerber“ durch das Wort „Bewilligungswerber“ ersetzt.
Das Kärntner Aufzugsgesetz – K-AG, LGBl. Nr. 43/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2014, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 wird die Verweisung „ASV 2008“ durch die Verweisung „ASV 2015“ ersetzt.
In § 15 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „, in der jeweils geltenden Fassung,“.
In § 15b wird die Verweisung „ASV 2008“ durch die Verweisung „ASV 2015“ ersetzt.
§ 17 Abs. 2 lit. c lautet:
In § 17 Abs. 2 lit. d wird die Verweisung „BGBl. II Nr. 137/2013“ durch die Verweisung „BGBl. II Nr. 204/2018“ ersetzt.
In § 17 Abs. 2 lit. e wird die Verweisung „BGBl. II Nr. 33/2013“ durch die Verweisung „BGBl. II Nr. 350/2016“ ersetzt.
§ 17 Abs. 3 entfällt.
Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters und gegen Bescheide des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Stadtsenat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtsenates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“
Das Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG, LGBl. Nr. 143/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck.
§ 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Zubehör im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten Vorzelte, Überdachungen von Wohnwägen, Vorrichtungen für die Wetterfestmachung, Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden und dergleichen sowie die punktuelle Verankerung oder Fundamentierung des Zubehörs oder des Mobilheims.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 fortzuführen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
(5) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 3 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 weiterzuführen.
(6) Abs. 3 bis 5 gelten auch für Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz – K-OBG.
(7) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. II dieses Gesetzes.
(8) Art. IV Abs. 11 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anbringung einer Außendämmung.
(9) Wird an einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäude ein Dach inklusive Errichtung eines Unterdaches erneuert, so sind dadurch bedingte, abstandsrelevante Verkürzungen bis höchstens 20 cm zulässig.
(10) Art. V Z 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 und Art. II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2020 entfallen.
(11) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
(12) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2017/518/A).
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