Kärntner Grundversorgungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20210512_44Kärntner Grundversorgungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 1a Z 1 lautet:
In § 2 Abs. 3 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Fremden gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis g darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 10 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 genannten Ausnahmen, zu erfolgen.“
„Die Kosten, die über die Kostenhöchstsätze nach Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung hinausgehen, und Kosten für Fremde, die von der Grundversorgungsvereinbarung nicht umfasst sind, sind zur Gänze vom Land zu tragen.“
In § 8 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Kärntner Chancengleichheitsgesetz“ ein Beistrich und anschließend die Wortfolge „Kärntner Sozialhilfegesetz 2021“ eingefügt.
In § 9 Abs. 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 3 lit. b bis f“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 3 lit. b bis g“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
Z 1: „75/2016“ durch „61/2021“
Z 2: „24/2016“ durch „54/2021“
Z 3: „25/2016“ durch „146/2020“
Z 5: „24/2016“ durch „146/2020“
Z 6: „201/2015“ durch „227/2018“
Z 7: „70/2015“ durch „53/2019“
Z 8: „122/2015“ durch „54/2021“
Z 9: „61/2016“ durch „144/2020“
Z 10: „262/2010“ durch „536/2020“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3 lit. g K-GrvG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt werden in § 1a Z 1 K-GrvG der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. a bis g“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. a bis f“ und in § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 K-GrvG jeweils der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. b bis g“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. b bis f“ ersetzt.
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