Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr; Änderung
LGBLA_KA_20210428_40Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2021, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Juli 2016 mit der die Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr erlassen wird, LGBI. Nr. 48/2016, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Bundesland Kärnten.“
In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe“ durch die Wortfolge „im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi sowie im Gästewagengewerbe“ ersetzt.
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Personenkraftwagen, welche zu den Stichtagen des Abs. 3 bereits im Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe verwendet werden und die geforderten Emissionsgrenzwerte nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi sowie im Gästewagengewerbe verwendet werden.“
„Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“.
In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „im Taxi-Gewerbe“ durch den Ausdruck „im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „im Taxi-Gewerbe“ durch den Ausdruck „im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
In § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „im Taxi-Gewerbe“ durch den Ausdruck „im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Verlangen des Fahrgastes sowie bei Schülertransporten ist das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ abzunehmen.“
In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze“.
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif verordnet worden ist, mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Von dieser Verpflichtung sind Taxifahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich für Fahrten verwendet werden, auf die § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.“
In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Standortes der Taxikonzession“ durch die Wortfolge „des Standortes der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „für das Taxi-Gewerbe“ durch den Ausdruck „für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Standortes der Taxikonzession“ durch die Wortfolge „des Standortes der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
§ 8 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Lenker der Taxifahrzeuge müssen diese fahrbereit halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe sein. Leicht erreichbare Nähe im Sinne dieser Bestimmung setzt jedenfalls Blickkontakt zum Fahrzeug voraus.“
In § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „Taxigewerbe“ durch den Ausdruck „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi“ ersetzt.
In § 10 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung auszufolgen. Zusätzlich ist das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges auf der Quittung anzuführen.“
Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:
„Gästewagen-Gewerbe“.
§ 14 entfällt.
§ 17 lautet:
„Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
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