Ausnahme von der Schonzeit für Auer- und Birkhahnen
LGBLA_KA_20210422_38Ausnahme von der Schonzeit für Auer- und BirkhahnenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2021, wird verordnet:
Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Bestände von Auerwild und Birkwild und der Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses dieser Bestände. Um selektiv, unter streng überwachten Bedingungen und in geringen Mengen, entsprechend den Bedingungen des Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhahnen zu ermöglichen, wird eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für Auerhahnen und Birkhahnen erteilt.
(1) Die Bejagung von Auerhahnen und Birkhahnen aufgrund dieser Verordnung darf jeweils nur in der Zeit von 10. Mai bis 31. Mai der Jahre 2021 und 2022 erfolgen.
(2) Die Ausnahme von der Schonzeit gilt nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus) und Birkhuhn (Tetrao tetrix). Die Ausnahme von den Schonvorschriften gilt nicht für dominante Hahnen.
(1) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Auerhahnen werden maximal 7 % der gezählten männlichen Auerhahnen als Kontingent festgelegt. Die Feststellung der Ausgangspopulationen (männlich) erfolgt auf Basis der Zählungen der Jahre 2020. Für Auerhahnen beträgt das Entnahmekontingent für ganz Kärnten in den Jahren 2021 und 2022 je 139 Stück.
(2) Dieses Kontingent wird auf die Bezirke in Kärnten wie folgt aufgeteilt:
Bezirk
Auerhahnen
Spittal/Drau
49
Hermagor
25
St.Veit/Glan
17
Villach/
Villach-Land
17
Wolfsberg
15
Feldkirchen
9
Völkermarkt
4
Klagenfurt/
Klagenfurt-Land
3
(1) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Birkhahnen werden maximal 9 % der gezählten männlichen Birkhahnen als Kontingent festgelegt. Die Feststellung der Ausgangspopulationen (männlich) erfolgt auf Basis der Zählungen des Jahres 2020. Für Birkhahnen beträgt das Entnahmekontingent für ganz Kärnten in den Jahren 2021 und 2022 je 275 Stück.
(2) Dieses Kontingent wird auf die Bezirke in Kärnten wie folgt aufgeteilt:
Bezirk
Birkhahnen
Spittal/Drau
144
Hermagor
62
St.Veit/Glan
12
Villach/
Villach-Land
21
Wolfsberg
11
Feldkirchen
15
Völkermarkt
5
Klagenfurt/
Klagenfurt-Land
5
(1) Innerhalb der jeweiligen Bezirke darf eine Bejagung von Auer- und Birkhahnen, aufgrund der Kontingente gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, durch den Jagdausübungsberechtigten nur bei kumulativem Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
(2) Der Landesregierung ist vom Bezirksjägermeister für das Jahr 2021 umgehend und für das Jahr 2022 bis spätestens 15. März 2022 eine Liste jener Jagdgebiete vorzulegen, auf welche das Kontingent (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2) für den jeweiligen Bezirk, unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3, aufgeteilt wird, samt den zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen (Zählformulare). Wenn ein Jagdgebiet auf dieser Liste die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt, ist es von der Landesregierung von der Liste zu streichen. Die Listen sind von der Landesregierung mit einem Überprüfungsvermerk zu versehen und für das Jahr 2021 umgehend und für das Jahr 2022 bis 15. April 2022 dem Bezirksjägermeister rück zu übermitteln. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist vom Bezirksjägermeister unverzüglich und nachweislich zu verständigen, dass er auf das Kontingent des jeweiligen Bezirkes, im Rahmen der gegenständlichen Verordnung und seiner revierbezogenen Zählergebnisse, zugreifen kann.
(3) Als Jagdmethoden sind nur die Ansitzjagd und die Pirschjagd zulässig. Die Jagd mit Stöberhunden ist verboten.
(4) Jeder getätigte Abschuss von Auer- und Birkhahnen ist vom Jagdausübungsberechtigten für das Jahr 2021 bis 15. Juni 2021 und für das Jahr 2022 bis 15. Juni 2022 schriftlich per Abschussmeldung (§ 58 K-JG) über den zuständigen Hegeringleiter dem zuständigen Bezirksjägermeister zu melden. Ferner ist der Jagausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auer- oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Der Bezirksjägermeister hat die gesammelten Abschussmeldungen dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum bis spätestens 30. Juni 2021 bzw. bis 30. Juni 2022 vorzulegen.
(1) Damit die Populationen des Auer- und Birkwildes trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Auer- und Birkwildes in Kärnten regelmäßig ein entsprechendes Monitoring (Zählungen alle zwei Jahre) durchzuführen. Zu von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrollzählungen ist ein ornithologisch kundiger Amtssachverständiger für Wildbiologie oder Naturschutz beizuziehen.
(2) Die Kärntner Jägerschaft hat nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen Maßnahmen zur Schaffung und Sicherstellung von Raufusshuhnlebensräumen zu fördern und diese Maßnahmen sowie deren Flächenausmaß entsprechend zu dokumentieren.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
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