Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz; Änderung
LGBLA_KA_20210330_31Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz – K-HKG, LGBl. Nr. 157/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Sonstige natürliche Vorkommen sind als Heilvorkommen anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.“
In § 3 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Analyse“ durch das Wort „Vollanalyse“ und das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Z 5 eingefügt:
§ 3 Abs. 2 entfällt.
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist die Erklärung zum Heilvorkommen auf Antrag des Eigentümers ergangen, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Heilvorkommens der Landesregierung die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung (Bescheid oder Erkenntnis) bekanntzugeben. Dieser Meldung ist ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt über die medizinische Richtigkeit der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen anzuschließen. Die Analyse ist von solchen Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten durchführen zu lassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Auf Verlangen haben diese Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten den Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen. Die Pflicht zur Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes betrifft auch später bekannt werdende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen, wenn sie angewendet werden sollen oder auf sie in der Werbung hingewiesen werden soll.“
„(2a) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 durch ein Gutachten einer Anstalt gemäß § 10 Abs. 4 oder eines hierzu befugten Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.“
„(2a) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 durch ein Gutachten einer Anstalt gemäß § 10 Abs. 4 oder eines hierzu befugten Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.“
„(4) Als Analysen gelten nur solche Untersuchungen, die durch geeignete Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten für balneologische, radiologische, bakteriologisch-hygienische, pharmakologische, klimatologische oder chemische Untersuchungen durchgeführt worden sind. Analysebefunde von Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten, die nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, sind bei der Schlussbewertung unter Beiziehung eines solchen abschließend zu bewerten.“
In § 10 Abs. 5 letzter Satz wird nach dem Wort „bereitzuhalten“ die Wortfolge „und der Landesregierung vorzulegen“ eingefügt.
In § 16 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Sicherheitsvorschriften“ die Wortfolge „sowie den Erfordernissen der Gesundheit und Hygiene“ eingefügt.
In § 16 Abs. 1 Z 9 wird das Satzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Z 10 eingefügt:
§ 17 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lauten:
§ 17 Abs. 1 Z 3 entfällt.
§ 18a Abs. 2 lit. i lautet:
Nach § 18a wird folgender § 18b und § 18c eingefügt:
(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben zur Wahrung der Belange der Hygiene eine für Hygiene in der Kuranstalt zuständige Person zu bestellen. Diese Person ist fachlich geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hygiene verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Kuranstalt zu richten.
(2) Die für Hygiene in der Kuranstalt zuständige Person hat Maßnahmen zu setzen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat die zuständige Person einen Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beschreibt, zu erstellen.
(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben zur Wahrung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Kuranstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen eine fachlich geeignete sicherheitsbeauftragte Person zu bestellen. Eine sicherheitsbeauftragte Person ist fachlich geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der technischen Sicherheit verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Kuranstalt zu richten.
(2) Die sicherheitsbeauftragte Person hat die medizinisch-technischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Kuranstalt regelmäßig zu überprüfen und festgestellte Mängel zu beheben. Das zeitliche Intervall der Überprüfungen hat sich nach den maßgeblichen technischen und sicherheitstechnischen Vorschriften zu richten.“
§ 23 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet:
§ 23 Abs. 1 Z 3 lit. h entfällt.
In § 23 Abs. 1 Z 3 lit. j wird das Wort „ausreichender“ durch die Wortfolge „allgemein zugänglicher“ ersetzt.
In § 24 Abs. 1 wird nach dem Wort „ihm“ das Wort „natürliche,“ eingefügt.
In § 24 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Sonnenstrahlung,“ die Wortfolge „insbesondere im Ultraviolett,“ eingefügt.
In § 24 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Verseuchung“ durch das Wort „Belastung“ ersetzt.
In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „ihm“ das Wort „natürliche“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte“.
§ 24 Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 24 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
In § 24a Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder zum Luftkurort“.
In § 24a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „ärztlich-balneologischen Sachverständigen“ durch die Wortfolge „geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4“ ersetzt.
§ 24a Abs. 2 lautet:
„(2) Kurorte haben mindestens alle zehn Jahre den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 noch vorliegen. Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben darüber hinaus mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 einzuholen, woraus ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 24 noch gegeben sind. Alle zehn Jahre haben heilklimatische Kurorte und Luftkurorte den Staubgehalt und die Luftverunreinigung durch eine ganzjährige Messung zu prüfen und dem Gutachten beizulegen.“
In § 24a Abs. 2 Schlussteil wird nach dem Wort „bereitzuhalten“ die Wortfolge „und der Landesregierung vorzulegen“ eingefügt.
In § 28 Abs. 1 Schlussteil wird der Betrag „2180 Euro“ durch „5.000 Euro“ ersetzt.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bewilligungen und Genehmigungen, die von der Landesregierung den Rechtsträgern von Kuranstalten und Kureinrichtungen erteilt wurden, bleiben bestehen.
(3) Bewilligungen und Genehmigungen betreffend Kuranstalten und Kureinrichtungen des II. Teils des K-HKG, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, sind bis 1. Jänner 2030 auf Antrag an Art. I dieses Gesetzes anzupassen. Erfolgt keine Anpassung, sind die entsprechenden Bewilligungen zu widerrufen.
(4) Art. I Z 28 (betreffend § 28 Abs. 1 Schlussteil) ist auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) begangen werden.
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