Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20210330_30Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz – K-BiVwG, LGBl. Nr. 10/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz Kärntner Schulgesetz – K-SchG“ durch das Zitat „gemäß § 3 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2a Kärntner Schulgesetz – K-SchG“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 Z 5 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird § 2 Abs. 2 folgende Z 6 angefügt:
In § 5 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 5)“ ersetzt.
§ 5 Abs. 8 lautet:
„(8) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode (§ 7 Abs. 5) in gleicher Weise ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden oder zu bestellen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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