2. COVID-19-Risikominimierungsverordnung Hermagor
LGBLA_KA_20210318_262. COVID-19-Risikominimierungsverordnung HermagorGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 24 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für den politischen Bezirk Hermagor.
Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen die Grenzen des in § 1 umschriebenen Epidemiegebietes nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(1) § 2 gilt nicht für:
(2) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind
Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß § 3 glaubhaft zu machen.
Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
Diese Verordnung tritt mit 19. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. März 2021 außer Kraft.
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