Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten
LGBLA_KA_20210211_14Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in KindertagesstättenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:
(1) Das Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie von Kindertagesstätten durch betriebsfremde Personen, einschließlich jener Personen, die Kinder übergeben oder abholen, während der Betriebszeit ist verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
(3) Bei den im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Ausnahmen ist beim Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(4) Personen nach Abs. 2 Z 5 und 6 sind hinsichtlich des Tragens von Masken und des Erfordernisses der Testungen wie Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen zu sehen und kommt für diese der § 6 Abs. 5 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, analog zur Anwendung.
(1) Der Träger einer Einrichtung hat zur Minimierung des Infektionsrisikos Hygienemaßnahmen gemäß den aktuellen Vorgaben des von der Landesregierung herausgegebenen COVID-19-Handlungsleitfadens für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen umzusetzen, welcher insbesondere Vorgaben für das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder und Personal beinhalten.
(2) Der Träger hat zur Minimierung des Infektionsrisikos nach Möglichkeit eine Vermischung unterschiedlicher an einem Standort bestehender Betreuungsformen zu vermeiden.
(3) Aktivitäten sind, wo dies pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich erscheint, ins Freie zu verlagern. Veranstaltungen sind nur innerhalb der Betreuungsgruppe zulässig.
(4) Überdies hat das sonstige Personal zur Verrichtung ihrer Tätigkeit vom pädagogischen Personal und von den Kindern getrennte Räumlichkeiten aufzusuchen, sofern dies die räumlichen Gegebenheiten vor Ort und die Art der Tätigkeit zulassen.
(1) Betretungsverbote sowie Auflagen und Bedingungen nach dieser Verordnung gelten nicht
(2) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht
Voraussetzung für die Betreuung von Kindern in Horten ist, dass das Kind einmal pro Woche einen in der Schule durchgeführten negativen Schnelltesest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, der Leitung des Hortes vorzulegen hat. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat das Kind eine den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung zu tragen.
Gesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Einrichtungen oder Gruppen und Vorgaben des Bundes betreffend die Testung von Arbeitnehmern sowie das Tragen von FFP2-Masken bleiben durch die vorliegende Verordnung unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Jänner 2021, Zl. 06-ET4-39/3-2020, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden, LGBl.Nr.1/2021, in der Fassung der Verordnungen, LGBl. Nr 5/2021 und LGBl. Nr.6/2021, außer Kraft.
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