Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2021
LGBLA_KA_20210128_11Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 269 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird verordnet:
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2021 sind die nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG 1994) gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254, wenn das Pensionseinkommen iSd Abs. 2
(2) Das Pensionseinkommen iSd Abs. 1 ist die Summe aller im Dezember 2020 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen iSd Abs. 2, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- und Versorgungsbezüge im Verhältnis der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.