Kärntner Jagdgesetz 2000; Änderung
LGBLA_KA_20210122_7Kärntner Jagdgesetz 2000; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57a folgender Eintrag eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 100a Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch den Eintrag „§ 100a Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.
In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Landesjagdbeirat“ durch die Wortfolge „der Kärntner Jägerschaft“ ersetzt.
Dem § 35 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Davon ausgenommen sind Anteile, deren Betrag 5,- Euro nicht übersteigt; diese verfallen zugunsten der Gemeinde.“
Im Einleitungsteil des § 37 Abs. 7 wird die Wortfolge „der jagdlichen Eignung“ durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 6 erster Satz“ ersetzt.
In § 37 Abs. 7 lit. a wird vor dem Wort „ausgestellte“ die Wortfolge „von einem für das Prüfungsfach „praktische Schießprüfung“ zuständigen Mitglied der Prüfungskommission im Sinne des § 37 Abs. 6 erster Satz“ eingefügt.
In § 49 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Zollwache, des Bundesheeres und“ durch die Wortfolge „Hunden der Finanzbehörden und des Bundesheeres,“ ersetzt.
In § 51 Abs. 4a wird nach dem Wort „Fischottern,“ das Wort „Bibern,“ eingefügt.
In § 52 Abs. 2a wird nach dem Wort „Fischotter,“ das Wort „Biber,“ eingefügt.
In § 54 wird nach dem Wort „Fischotter,“ das Wort „Biber,“ eingefügt.
In § 54c Abs. 1 wird vor dem Zitat „§ 52 Abs. 2 letzter Satz“ das Zitat „§ 52 Abs. 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft (Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt sind oder auf die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird) – ,“ eingefügt.
In § 56 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zur Erzielung einer Anreizwirkung für die Erfüllung des Abschussplans in der jeweiligen Wildklasse ist in den Abschussrichtlinien ferner festzulegen, welche der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten, beschrieben nach Geschlecht, Wildklassen und Altersklassen, und in welcher Reihenfolge – jeweils unter Bedachtnahme auf die Wildschadensanfälligkeit sowie den Wildstand – für die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss (§ 57b) in Betracht kommen.“
In § 57a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „soweit Abs. 2 oder 3“ die Wortfolge „oder § 57b“ eingefügt.
Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:
(1) Nach Maßgabe des Wildökologischen Raumplans und der Abschussrichtlinien hat der Bezirksjägermeister nach Tunlichkeit im Abschussplan, ansonsten in einem gesonderten Bescheid, von Amts wegen bis zum Ablauf der Geltungsdauer des jeweiligen Abschussplans die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss weiterer Stücke von der Abschussplanung unterliegendem Schalenwild im Einzugsbereich eines oder mehrerer Jagdgebiete des Jagdbezirks zu erteilen, deren Inanspruchnahme an die Bedingung der Erfüllung des Abschussplans in der betreffenden Wildklasse zu knüpfen ist. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der zusätzliche Abschuss dem Zweck der Wildschadensverhütung oder der Erhaltung eines angemessenen Wildstandes dient; § 57 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß dem vorherigen Satz geboten ist.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte darf eine für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilte Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss jeweils nur im eigenen Jagdgebiet und nur unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass er zu seinem Vorhaben mit dem Bezirksjägermeister Rücksprache nimmt und kein Hinweis vorliegt, dass die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss schon ausgeschöpft worden ist.
(3) Sofern nach § 57 Abs. 8 erster Satz der Abschuss von Schalenwild in mehr als einem Abschussplan freigegeben wird, darf ein Jagdausübungsberechtigter die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den Abschussplan im eigenen Jagdgebiet erfüllt hat. Für die Verständigung der anderen Jagdausübungsberechtigten gilt § 57 Abs. 8 letzter Satz sinngemäß.“
In § 58 Abs. 1 entfällt der dritte Satz und wird im bisherigen vierten Satz der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
In § 58 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „3“ und wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (§ 57b), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung und deren Weiterleitung jeweils unverzüglich zu erfolgen haben. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.“
In § 68 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „töten“ die Wortfolge „– sofern Abs. 1b nicht anderes bestimmt –“ eingefügt.
In § 68 wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Abweichend von § 68 Abs. 1 Z 4 und Z 8 dürfen Infrarot- oder elektronische Zielgeräte und Fanggeräte zum Lebendfang zur Bejagung von Schwarzwild verwendet werden, sofern dies
„(4) Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von ansteckungsverdächtigem Schalenwild von Amts wegen anzuordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Seuchenausbreitung erforderlich ist. Abs. 1 erster und letzter Satz sowie Abs. 2 und 3 sind auf diesen Fall sinngemäß anzuwenden.“
In § 98 Abs. 1 Z 1 werden das Zitat „58 Abs. 1,“ durch das Zitat „58 Abs. 1 und 2,“ und das Zitat „68 Abs. 1 und 1a,“ durch das Zitat „68 Abs. 1 bis 1b,“ ersetzt.
In § 98 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „68 Abs. 4 bis 6,“ durch das Zitat „68 Abs. 1b und 4 bis 6,“ ersetzt.
§ 100a lautet:
Mit diesem Gesetz werden nachstehende Unionsrechtsakte umgesetzt:
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