Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten; Änderung
LGBLA_KA_20210114_5Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Jänner 2021, Zl. 06-ET4-39/3-2020, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden, LGBl. Nr. 1/2021, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird in Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Beim Bringen und Abholen des Kindes sowie bei der Anmeldung des Kindes in der Einrichtung hat jede Person, ausgenommen Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, im Umkreis von 20m der Einrichtung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und gegenüber anderen erwachsenen Personen einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“
In § 2 Abs. 2 wird in Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Beim Bringen und Abholen von Kindern sowie bei der Anmeldung des Kindes in Kindertagesstätten und Kinderkrippen hat jede Person, ausgenommen Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, im Umkreis von 20m eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und gegenüber anderen erwachsenen Personen einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.