Kärntner Landesverfassung; Änderung Gesetz: 3. Kärntner COVID-19-Gesetz
LGBLA_KA_20201223_117Kärntner Landesverfassung; Änderung Gesetz: 3. Kärntner COVID-19-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 80/2020, wird wie folgt geändert:
In Art. 73 Abs. 15 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 1 entfällt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 der Verweis „lit. d“.
In § 24 lit. b wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 das Wort „zur“ durch die Wortfolge „zu einer allfälligen“ ersetzt.
§ 24 lit. d entfällt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.
Das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2020, wird wie folgt geändert:
In § 59 Abs. 7, 8 und 9 wird jeweils die Wortfolge „binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „bis 31. August 2021“ ersetzt.
§ 58 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 68 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches“ der Eintrag „§ 68a Beiträge im Schuljahr 2020/21“ eingefügt.
§ 1 Abs. 9 lautet:
„(9) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Die Schulerhalter werden für das Schuljahr 2020/21 ermächtigt, die Beiträge nach § 68 Abs. 1a für jene Schüler, die eine Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können, teilweise nachzusehen; § 68 Abs. 1a letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.“
Das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1a zweiter Satz wird das Wort „wiederkehrenden“ durch das Wort „wiederkehrende“ ersetzt.
Nach 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 1 bis 3 hat der Verfügungsberechtigte eine wiederkehrende Überprüfung, die infolge einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes nicht rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 oder 3 durchgeführt werden kann, nach Wegfall des Hindernisses ehestmöglich nachzuholen. Der Verfügungsberechtigte hat diesen Umstand der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die wiederkehrende Überprüfung im Fall des Abs. 2 spätestens innerhalb eines Jahres und im Falle des Abs. 3 spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses im Sinne des ersten Satzes nachzuholen; das Nichtvorliegen einer wiederkehrenden Überprüfung stellt für diesen Zeitraum keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 lit. d dar.“
In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „wiederkehrenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3“ durch die Wortfolge „wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.
§ 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Das Kärntner COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
Art. XXVII Abs. 9 und 10 werden durch folgende Abs. 9 bis 10a ersetzt:
„(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.
(10a) § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
(1) Art. II dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes treten am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(3) § 12 Abs. 1a, 3a und 4 K-VAG 2010 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes treten am 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am 1. Jänner 2021 bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG nach dem 11. April 2020 eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
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