Kärntner Bauvorschriften und Kärntner Bauordnung 1996; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20201223_116Kärntner Bauvorschriften und Kärntner Bauordnung 1996; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2019, werden wie folgt geändert:
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Abschnitt folgende Bedeutung:
(1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
(3) Alle neuen Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck beheizt und gekühlt werden, sind als Niedrigstenergiegebäude zu planen und auszuführen.
(4) Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Gebäuden gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.
(1) Bei
(2) Bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden hat die Prüfung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten zu erfolgen.
(1) Bei Errichtung von Gebäuden und größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden sind die Gebäude so zu planen und auszuführen, dass ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird, sofern dies
(2) Dieses Mindestmaß darf unter anderem durch effiziente Fernwärme und -kälte erreicht werden, die zu einem wesentlichen Anteil auf der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme und -kälte beruht.
(1) Die Landesregierung hat zur optimalen Energienutzung von gebäudetechnischen Systemen durch Verordnung festzulegen:
(2) Gebäude sind, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist, so zu planen und auszuführen, dass
(3) Bei Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren und vom Eigentümer des Gebäudes aufzubewahren.
(1) Ein Energieausweis mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen:
(2) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises darf nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.
(3) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Kärnten betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes einzuräumen.
(4) Vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ist der Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen:
(1) Die Landesregierung hat eine Energieausweisdatenbank einzurichten und zu führen.
(2) In der Energieausweisdatenbank dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
(3) Der Aussteller des Energieausweises darf die Daten des Energieausweise sowie Name, Adress- und Kontaktdaten des Eigentümers des Gebäudes verarbeiten und hat diese Daten an die Energieausweisdatenbank zu übermitteln. Dem Aussteller ist ein Online-Zugriff auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise einzuräumen.
(4) Die Landesregierung und die gemäß § 44f Abs. 2 betrauten Stellen dürfen die Daten der Energieausweisdatenbank für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 44f verarbeiten. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele verarbeiten.
(5) Den Behörden gemäß § 3 K-BO 1996 ist ein Online-Zugriff auf die Daten der Energieausweisdatenbank einzuräumen. Die Daten dürfen von den Behörden gemäß § 3 K-BO 1996 für Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der K-BO 1996 und der K-BV verarbeitet werden.
(6) Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Eigentümer des Gebäudes sind auf Antrag die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.
(7) Wer die Daten des Energieausweises der Landesregierung nicht in elektronischer Form gemäß Abs. 3 übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen. Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten auch für Aussteller eines nach dem EAVG 2012 erforderlichen Energieausweises.
(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, sind zu beachten.
(2) Die Landesregierung darf mit Verordnung eine von den Ausstellern des Energieausweises organisatorisch und wirtschaftlich unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 betrauen. Der unabhängigen Stelle ist ein Online-Zugriff auf die Daten der Energieausweisdatenbank einzuräumen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Der Aussteller des Energieausweises, der Eigentümer des Gebäudes und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. § 51 Abs. 1 K-BO 1996 gilt sinngemäß.
(1) § 44 und § 44a gelten nicht für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(2) § 44, § 44a und § 44d Abs. 1 gelten nicht für
(3) § 44d Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis 50 m2. Diese Gebäude müssen den Anforderungen der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nur hinsichtlich ihrer Bauteile entsprechen.
Die Landesregierung hat – soweit nicht von Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass
Land und Gemeinden haben, sofern dies technisch machbar, zweckmäßig und wirtschaftlich tragbar ist, sicherzustellen, dass sie
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Abschnitt folgende Bedeutung:
(1) Der Betreiber einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung über 70 kW ist verpflichtet, diese durch regelmäßige Inspektionen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
(2) Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen worden sind oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage erfolgen.
(3) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der Inspektion einen schriftlichen Inspektionsbefund auszustellen. Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Sachverständige darf die Daten des Inspektionsbefundes sowie Name und Adressdaten des Betreibers verarbeiten und hat diese Daten der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. In einer Datenbank für Inspektionsbefunde dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er den Inspektionsbefund der Behörde zu übermitteln.
(6) Sachverständige für die regelmäßige Inspektion sind:
(7) Von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
Der 5a. Abschnitt entfällt.
Nach § 50 werden folgende § 50a bis § 50c eingefügt:
(1) Der Betreiber einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung über 70 kW, die mithilfe eines Wärmeerzeugers gemäß § 49 lit. n Nutzwärme erzeugen, ist verpflichtet, diese durch regelmäßige Inspektionen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Heizungsanlagen im Sinne des K-HeizG.
(2) Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren. Wenn an der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen worden sind oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine wiederholte Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers erfolgen.
(3) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der Inspektion einen schriftlichen Inspektionsbefund auszustellen. Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Sachverständige darf die Daten des Inspektionsbefundes sowie Name und Adressdaten des Betreibers verarbeiten und hat diese Daten der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. In einer Datenbank für Inspektionsbefunde dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er den Inspektionsbefund der Behörde zu übermitteln.
(6) Sachverständige für die regelmäßige Inspektion sind:
(7) Von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich gemäß § 50 und § 50a ausgestellten Inspektionsbefunde zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.
(2) Die Landesregierung darf mit Verordnung eine von den Ausstellern der Inspektionsbefunde organisatorisch und wirtschaftlich unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 betrauen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Der Aussteller des Inspektionsbefundes, der Eigentümer, der Betreiber und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Inspektionsbefundes erforderlich sind. § 51 Abs. 1 K-BO 1996 gilt sinngemäß.
Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage, eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten. Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Abschnitt folgende Bedeutung:
(1) Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern
(2) Bei der Errichtung von Wohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern
(3) Abs. 1 gilt nicht für Gebäude, die sich im Eigentum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht, sofern
In § 51 wird der Verweis „50b“ durch den Verweis „50e“ ersetzt.
In § 51 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„In dieser Verordnung sind für die Inspektionen gemäß § 50 und § 50a die Inspektionsintervalle, der Inspektionsumfang, die Inspektionsmethoden und der Inhalt der Inspektionsbefunde zu bestimmen.“
„(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 4 wird der Verweis „§ 43 K-BV“ durch den Verweis „§ 44d K-BV“ ersetzt.
Der 11a. Abschnitt entfällt.
(1) Der 5a. Abschnitt der K-BV in der Fassung dieses Gesetzes tritt am 10. März 2021 in Kraft.
(2) § 44b K-BV tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. I dieses Gesetzes.
(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
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