Verkürzung der Schonzeit für den Eichelhäher und die Elster – 2020
LGBLA_KA_20201216_111Verkürzung der Schonzeit für den Eichelhäher und die Elster – 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:
(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, die Schonzeit für diese ganzjährig geschonten Federwildarten, im Sinne von Abs. 2, entsprechend den Bedingungen des Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, vorübergehend verkürzt, um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss der ganzjährig geschonten Federwildarten Eichelhäher und Elster zu ermöglichen.
(2) Die Schonzeit für den Eichelhäher und die Elster wird vom 16. März bis 15. Juli festgelegt.
(1) Außerhalb der in § 1 Abs. 2 angeführten Zeiträume dürfen der Eichelhäher und die Elster, im Bereich von landwirtschaftlichen Acker-, Getreide-, Mais-, Obst-, Wein- und Gemüseanbaubetrieben sowie von Weideviehhaltungsbetrieben, im Bereich von gelagerten Erntegütern und Silagekonservierungen sowie im Bereich von Niederwild- und Singvogellebensräumen, von einer nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 berechtigten Person,
(2) Hinsichtlich Abs. 1 lit. b und lit. c beträgt die Entnahme- bzw. Abschusshöchstzahl pro Jagdjahr 2430 Eichelhäher und 1214 Elstern. Nachfolgende Kontingente dürfen, außerhalb der Schonzeit, das heißt vom 16. Juli bis 15. März, in den einzelnen Jagdbezirken (§ 82 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000) pro Jagdjahr, nicht überschritten werden.
Bezirk
Eichelhäher
Elster
Hermagor
120
38
Klagenfurt
445
303
St. Veit
310
117
Spittal
185
59
Villach
430
229
Völkermarkt
520
280
Wolfsberg
230
102
Feldkirchen
190
86
Kärnten
2430
1214
(3) Krähenfänge für den Lebendfang von Elstern und Eichelhähern müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Unbeabsichtigt gefangene Vögel sind unverzüglich frei zu lassen. Krähenfänge müssen täglich mindestens zweimal kontrolliert werden und über mindestens eine Sitzstange verfügen. Es ist stets ausreichend Futter und frisches Wasser bereit zu halten. Die Tötung der gefangenen Eichelhäher und Elstern hat weidgerecht, in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen, zu erfolgen.
(4) Jede Entnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten mit dem Datum der Erlegung dem zuständigen Bezirksjägermeister schriftlich zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jagdjahr ist in der Abschussliste (§ 59 Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung, durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (§ 59 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (§ 59 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000).
(2) Der jeweils zuständige Bezirksjägermeister hat die Einhaltung, der unter § 2 Abs. 1 angeführten Kontingente, zu überwachen und der Kärntner Landesregierung, bis 30. April eines jeden Jahres, die Abschusslisten und die Wildnachweisung, betreffend Rabenvögel zu übermitteln.
(1) Damit die Populationen der unter § 1 Abs. 1 angeführten Federwildarten, trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft, zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Aaskrähe, des Eichelhäher und der Elster, regelmäßige Zählungen sowie ein entsprechendes Monitoring durchzuführen und hierüber, jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres, der Kärntner Landesregierung zu berichten.
(2) Die Kärntner Jägerschaft hat weiters ein regelmäßiges Schadenmonitoring, durch standardisierte Erhebungen in Schadgebieten, durchzuführen und der Kärntner Landesregierung hierüber, jeweils bis 31.12. eines jeden Jahres, zu berichten.
(1) Diese Verordnung tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Nach Ablauf von einem Jahr, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens, tritt diese Verordnung außer Kraft.
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