Kärntner land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2020/21
LGBLA_KA_20201216_109Kärntner land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2020/21Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 9, 9a, 11, 24, §§ 52, 54, 55, 56, 56a, 56c, 56d, 56e, 56f, 57, 64, 78, 79 und 80 und 112 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2020, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen in Kärnten.
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des Kärntner Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 – K-LSchG.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) Die Schulleitung hat zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 Hygienebestimmungen anzuordnen. Die Hygienebestimmungen sollen einen geordneten Präsenzunterricht und Aufenthalt auf der gesamten Schulliegenschaft und im Schülerheim sicherstellen und haben insbesondere Regelungen für den Zeitraum vor Beginn und nach Ende des Unterrichtes, für Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler teilnehmen, sowie für den Umgang mit Verdachts- oder Erkrankungsfällen zu enthalten.
(2) Die Hygienebestimmungen im Sinne des Abs. 1 sind einzuhalten, Verstöße gegen sie sind Pflichtverletzungen. Die Schulleitung kann bei solchen Verstößen für einzelne Schülerinnen und Schüler zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Schülerinnen und Schülern ortsungebundenen Unterricht anordnen.
Abweichend von § 11 des K-LSchG und § 5 der K-LSchV haben die Klassen- und Gruppenbildung und die Stundenplangestaltung nach dem Grundsatz der Kontaktreduktion zwischen Klassen- und Schülergruppen zu erfolgen. Bei Bedarf können dazu sowie zur Einhaltung der Hygienebestimmungen vorübergehende Änderungen der Klassen- und Gruppenbildung und des Stundenplans angeordnet werden.
(1) Ist der Unterricht an einem Schulstandort oder an Teilen der Schule auf Grund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß § 3 Z 1 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die Schülerinnen und Schüler, welche die gesundheitsbehördliche Entscheidung umfasst, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schule hat ab diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Unterricht durchzuführen. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Unterricht an einem Schulstandort oder Teilen der Schule aufgrund einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung, die die Schüler und Schülerinnen nicht selbst umfasst, insbesondere die Absonderung oder Verkehrsbeschränkungen von Lehrpersonen, nicht möglich ist.
(1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung in einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß den §§ 52, 54, 55, 56, 56a, 56c, 56d, 56e, 56f und 57 des K-LSchG hat für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson auf Grund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist.
(2) Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, sind nach Aufhebung des ortsungebundenen Unterrichtes nachzuholen. Ist das Nachholen einer Leistungsfeststellung auf Grund der Dauer des ortsungebundenen Unterrichtes nicht möglich oder zweckmäßig, hat die Schulleitung die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anzuordnen, wenn ansonsten eine Beurteilung über das Schuljahr oder das Semester nicht möglich ist.
(1) Für Schülerinnen und Schüler,
(2) Die Schulleitung hat für alle Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 Vorkehrungen zu treffen, damit ein schulstufen-, klassen- oder gruppenübergreifender ortsungebundener Unterricht stattfinden kann.
(3) Lehrpersonen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen, sind jedenfalls für die Durchführung der Lernbetreuung in ortsungebundener Form heranzuziehen
(1) Wird bei einer Schülerin oder einem Schüler der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung durch eine Lehrperson wahrgenommen, ist nach den Vorgaben der Hygienebestimmungen vorzugehen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Fall eines Verdachtes bei einer Schülerin bzw. einem Schüler oder einer bzw. eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 oder einer Erkrankung der Schülerin bzw. des Schülers oder einer bzw. eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an COVID-19 umgehend hievon zu verständigen. Diese Verpflichtung trifft die Schülerin oder den Schüler selbst, sofern diese oder dieser volljährig ist.
(3) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und Information von Gesundheitsbehörden und Schulverwaltung dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulverwaltung personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Bediensteten der Schulverwaltung und des Lehrbetriebes, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.
(4) Die Schulleitung kann für Schulen, an welchen Verdachtsfälle aufgetreten sind oder die von Schülerinnen oder Schülern besucht werden, die mit Personen in engem Kontakt sind oder waren, bei welchen eine Infektion mit SARS-CoV-2, ein Verdacht auf eine solche oder eine Erkrankung an COVID-19 vorliegt, bis zur Feststellung der Gesundheitsbehörde, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 oder Erkrankung an COVID-19 vorliegt, längstens aber bis zu zehn Tagen, anordnen, dass alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.
(5) Vom Vorliegen eines Verdachtsfalles ist jedenfalls bei einer Körpertemperatur von 37,5 °C oder mehr oder plötzlichem Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auszugehen.
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht auf Grund einer durch eine Quarantäneentscheidung gemäß § 3 Z 2 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigte Verhinderung im Sinn des §§ 24 und 64 des K-LSchG.
(2) Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.
(1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den §§ 78, 79 und 80 des K-LSchG beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
(1) Die Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten im Sinn des § 78 des K-LSchG können bei Bedarf auch mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung einschließlich der individuellen Lernbetreuung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulverwaltung private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten verarbeiten.
(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß §§ 64 und 24 des K-LSchG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
(1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Hauptstückes dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß § 2, sofern die Schulbehörde nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes dieser Verordnung verordnet. Der Landessanitätsdirektion ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase „Grün“.
(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs. 1 kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Infektionen und Erkrankungen von Schülerinnen und Schülern oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren Klassen oder Schülergruppen in Betracht.
(1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2) Für die Durchführung der lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände und für die Unterrichtsgegenstände Musikerziehung und Bewegung und Sport kann die Schulleitung ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegende mechanischen Schutzvorrichtung (MNS), erlassen.
Wenn in einer Fachschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder bei einer Berufsschule zumindest für einen Teil des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war, kann in Abweichung von den Lehrplänen laut der K-LSchV im Bereich des praktischen Unterrichtes in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 oder COVID-19 verordnet hat; sie befinden sich in der Ampelphase „Gelb“.
(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen.
(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.
(1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2) Singen und Musizieren ist im Unterricht in geschlossenen Räumen nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig. Musizieren mit Blasinstrumenten ist nur im Freien zulässig.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand einzuhalten. Soweit Lehrplaninhalte dies erfordern, ist ein kurzfristiges Unterschreiten des erhöhten Sicherheitsabstandes zulässig.
(4) Für die Durchführung der lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände kann die Schulleitung ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen und deren zeitversetzter Nutzung sowie zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS), erlassen.
Wenn in einer Fachschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder bei einer Berufsschule zumindest für einen Teil des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war, kann in Abweichung von den Lehrplänen laut der K-LSchV im Bereich des praktischen Unterrichtes dieser in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten werden.
Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 oder COVID-19 verordnet hat; sie befinden sich in der Ampelphase „Orange“.
(1) Jede Schule hat mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen.
(2) Abweichend von §§ 9 und 9a des K-LSchG hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichtes der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung für einzelne Klassen oder Gruppen oder für einzelne Unterrichtsgegenstände für einzelne oder mehrere Schultage oder für ein- oder zweiwöchige Turnusse Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen (Rotationsprinzip).
Die §§ 23 bis 26 sind für jene Fälle maßgeblich, in denen die Schulleitung gemäß § 21 Abs. 3 für einzelne Klassen oder Gruppen oder für einzelne Unterrichtsgegenstände für einzelne oder mehrere Schultage oder für ein- oder zweiwöchige Turnusse Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht angeordnet hat.
(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen.
(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.
(1) Bei Festlegung des Unterrichtsbeginnes hat die Schulleitung im Hinblick auf die Hygienebestimmungen darauf zu achten, dass größere Personenansammlungen möglichst vermieden werden. Zu diesem Zweck kann die Schulleitung den Unterrichtsbeginn für einzelne Klassen unterschiedlich festlegen.
(2) Bei Festlegung der Unterrichtsstunden und der Pausen hat die Schulleitung darauf zu achten, dass die Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet ist und größere Personenansammlungen vermieden werden können.
(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck dürfen nicht wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.
(2) Schulpraktische Studien durch Studierende der Pädagogischen Hochschulen finden nicht statt.
(3) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist sicherzustellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzerinnen und Nutzern der Schulräume und den Schülerinnen und Schülern erfolgt.
(1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.
(2) Musizieren ist im Unterricht in geschlossenen Räumen nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig. Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten ist nur im Freien zulässig.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand einzuhalten. Kontaktsportarten sind unzulässig.
(4) Für die Durchführung der lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenstände kann die Schulleitung ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen und deren zeitversetzter Nutzung sowie zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS), erlassen.
Wenn in einer Fachschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder bei einer Berufsschule zumindest für einen Teil des Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war, kann
Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen dürfen in den Berufsschulen spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Hauptstückes dieser Verordnung gelten für jene Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 oder COVID-19 verordnet hat; sie befinden sich in der Ampelphase „Rot“.
(1) Jede Schule hat mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen.
(2) Abweichend von § 9 und 9a des K-LSchG hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichtes der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen zu entfallen.
Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen.
(1) Wenn kein praktischer Unterricht durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien. Die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung hat sich in solchen Fällen auf jene Leistungen, die außerhalb des praktischen Unterrichtes erzielt wurden, zu beziehen.
(2) In Berufsschulen kann eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erfolgen.
Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen dürfen in den Berufsschulen spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Nachtrags- oder Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
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