Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, Kärntner Landwirtschaftsgesetz, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20201215_106Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, Kärntner Landwirtschaftsgesetz, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2015, wird wie folgt geändert:
„Zu diesem Zweck kann die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen überprüfen.“
„Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so kann die Agrarbehörde diese einsetzen.“
„(1a) Die Agrarbehörde kann einen Sachverwalter bestellen, wenn
(1b) Die Agrarbehörde ist befugt, Vorstandsmitglieder aus triftigen Gründen ihrer Stelle zu entheben. Zu triftigen Gründen im Sinne des ersten Satzes zählen insbesondere Verstöße gemäß § 117 Abs. 1 lit. g bis i sowie die beharrliche Nichtbefolgung satzungsgemäßer Aufgaben.“
In § 62 Abs. 3 entfällt der Verweis „Abs. 1“.
In § 95 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 zweiter Satz wird jeweils das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Obmann“ ersetzt.
5a. In § 97a Abs. 6 entfällt die Wortfolge „und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“.
„(1) Die Verordnungen über die Einleitung und den Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens sind durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde sowie jener Gemeinden bekanntzumachen, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke liegen. Die Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie durch Anschlag an der Amtstafel der Agrarbehörde kundgemacht worden ist.“
§ 112 Abs. 2 entfällt.
Nach § 117 Abs. 1 lit. h wird folgende lit. i angefügt:
Das Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2018, wird wie folgt geändert:
„Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so ist nach einer weiteren halben Stunde die Beschlussfähigkeit bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben; ein Hinweis über diese Rechtsfolge ist den Mitgliedern vorab ausdrücklich mitzuteilen.“
In § 18 Abs. 8 entfällt das Zitat „(§ 15 Abs. 7)“.
In § 19 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und“.
Das Kärntner Landwirtschaftsgesetz – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
In § 2 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „den agrarischen Leitplan“ durch die Wortfolge „das agrarische Leitbild“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „durch Verordnung“.
In § 6b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und die Bewirtschaftung“.
§ 6b Abs. 3 lautet:
„(3) Almen sind landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1997, in der jeweils geltenden Fassung, die sich wegen ihrer Entfernung zum Heimatgut und zur Siedlungszone und wegen ihrer Höhenlage und der durch die klimatischen Verhältnisse verkürzten Vegetationsperioden zur weidewirtschaftlichen Nutzung oder zur Mahd eignen und zumindest eine Gesamtfläche von fünf Hektar oder zumindest eine Futterfläche von drei Hektar aufweisen sowie sonstige dazugehörige Grundflächen, Gebäude und andere Anlagen (zB Viehunterstände, Zäune, Wege, Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen sowie Energieversorgungsanlagen).“
In § 6b Abs. 4 lit. a Z 4 wird die Wortfolge „die Bewirtschaftung der Alm“ durch die Wortfolge „einen Almbetrieb“ ersetzt.
§ 6b Abs. 4 lit. b Z 4 entfällt.
§ 7 lautet:
(1) Die Landesregierung hat für die Erstellung eines agrarischen Leitbildes zu sorgen.
(2) Aufgabe des agrarischen Leitbildes ist die Darstellung, in welchen Bereichen die Landwirtschaft im Besonderen einer Förderung bedarf, um eine der besonderen Funktionen (Abs. 3) im Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes im Sinne einer vorausschauenden Planung vorzugsweise erfüllen zu können.
(3) Besondere Funktionen der Landwirtschaft sind insbesondere solche
(4) Das agrarische Leitbild hat auf die Ziele des § 1 Bedacht zu nehmen und darf nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1979, in seiner jeweils geltenden Fassung, und den Entwicklungsprogrammen erfolgen.“
Das agrarische Leitbild hat sich insbesondere zu erstrecken
(2) Sollte im Jahr der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages (Art. 15 Abs. 1 K-LVG) ein Bericht gemäß Abs. 1 nicht vorzulegen sein, hat die Landesregierung dem Landtag einen Sonderbericht zu erstatten. Dieser Sonderbericht hat neben wiederkehrenden Berichtsteilen insbesondere Informationen über die land- und forstwirtschaftliche Einkommensentwicklung im abgelaufenen Kalenderjahr zu enthalten.
Das Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz – K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 dritter Satz entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft“.
In § 44 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „jeweils kundzumachen und“.
In § 44 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Landesregierung“ ersetzt.
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