Kärntner Weinbaugesetz 2020
LGBLA_KA_20201214_105Kärntner Weinbaugesetz 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Kärnten zu schaffen und zu erhalten.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Weinbaurieden bezeichnen.
(2) Vor Erlassung der Verordnung ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu hören.
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag Neuauspflanzungen mit Bescheid genehmigen.
(2) Anträge können bei der Landesregierung nur in der Zeit von 15. Jänner bis einschließlich 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden. Solange dieses Formular noch nicht zur Verfügung steht, ist ein vom Amt der Landesregierung zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.
(3) Eine Neuauspflanzung ist nicht zulässig, wenn die beantragte Weingartenfläche nicht geeignet ist. Als für den Weinbau nicht geeignete Lage gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechen.
(4) Übersteigt in einem Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, ist gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleinerer und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei der Antragsteller mit der kleinsten vorhandenen Weingartenfläche als Erster und dann folgend die Antragsteller mit der nächstgrößeren vorhandenen Weingartenfläche gereiht werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die Landesregierung.
(5) Im Falle einer Reihung gemäß Abs. 4 bilden alle Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft. Die Landesregierung hat unter einem über die Zulässigkeit der Neuauspflanzung oder der Antragstellung sowie das Ergebnis der Reihung und die erteilten Genehmigungen zu entscheiden.
(6) Genehmigungen sind mit drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung zu befristen.
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag Wiederbepflanzungen genehmigen.
(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, kommt das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zur Anwendung. Die Wiederbepflanzung gilt an jenem Tag als genehmigt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt der betreffende Weinbautreibende spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, bei der Landesregierung eine Meldung gemäß § 11 Abs. 3 vor.
(3) Kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung, können Anträge auf Wiederbepflanzung bei der Landesregierung bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, mit dem gemäß § 3 Abs. 2 zur Verfügung gestellten online-Formular eingebracht werden. § 3 Abs. 2 2. Satz gilt sinngemäß.
(1) Das Nachpflanzen und eine Bewässerung der Grundflächen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung sind zulässig.
(2) Jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes zur Selbstversorgung mit Wein oder Weinbauerzeugnissen bepflanzen. Jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.
(1) Auf Weingartenflächen gemäß § 2 Z 1 dürfen nur Rebsorten gepflanzt werden, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung die gemäß Abs. 1 geeigneten Rebsorten nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen zu klassifizieren.
(1) Der Weinbautreibende muss Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten zu Versuchszwecken (Abs. 2) beantragen. Im Antrag sind anzuführen:
(2) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind:
(3) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung (Abs. 2) erreicht werden können, und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Soweit es die Sicherstellung dieser Anforderungen erfordert, ist die Bewilligung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.
(4) Der Weinbautreibende hat den Abschluss des Versuchs binnen sechs Wochen der Behörde zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Erzeugungen daraus nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind.
(5) Die Behörde hat die Versuchsanlage mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Vermehrungsgut im Sinne des § 2 Z 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996 dürfen solche Reben angepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Weinherstellung klassifiziert sind. Der Weinbautreibende muss solche Anlagen beantragen.
(2) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Traube aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, sofern der Wein nicht ausschließlich zum Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt ist.
(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.
(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere
(2) Zur Begehung können Organe der Gemeinde beigezogen werden; dem Eigentümer und dem Weinbautreibenden ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein. Auf Verlangen der Behörde hat der Weinbautreibende oder eine Person, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut ist, die Organe der Behörde bei Begehungen zu begleiten. Insgesamt ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der betroffenen Personen vorzugehen.
(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Dabei sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenfläche, die Katastralgemeinden, Grundstücksnummern, Feldstücke, Schläge, Hangneigung, Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte einzutragen.
(2) Jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des „Mehrfachantrages-Flächen“ gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 alle von ihm bewirtschafteten Weinbauparzellen zu melden.
(3) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vom Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden „Mehrfachantrag-Flächen“ zu melden. Die Meldung kann auch außerhalb des „Mehrfachantrages- Flächen“ erfolgen; in diesem Fall ist das dafür vorgesehene online-Formular zu verwenden.
(4) Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzungsjahr ist ein Schlag zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m2 dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m2 dieser Weinbauparzelle ausmacht.
(5) Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes sind von der Aufnahme in den Weinbaukataster ausgenommen.
(1) Der Weinbaukataster ist automatisiert zur Erfüllung der landes- und bundesgesetzlichen und unionsrechtlichen Aufgaben zu führen. Die Landesregierung darf die im Weinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die im Weinbaukataster enthaltenen Daten können übermittelt werden:
(3) Gesamtauswertungen können von Amts wegen anonymisiert veröffentlicht werden.
(4) Die Landesregierung kann die Führung des Weinbaukatasters durch die Agrarmarkt Austria (AMA) als Auftragverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung vereinbaren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Verhältnismäßigkeit liegt. Die Heranziehung eines Sub-Auftragsverarbeiters ist zulässig.
Die Behörde hat den Weinbautreibenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn
(1) Wer
(2) Wer eine erteilte Genehmigung für Neuauspflanzungen oder Wiederbepflanzungen nicht innerhalb ihrer Befristungsdauer zu mindestens 80 vH der genehmigten Fläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro je nicht in Anspruch genommenen Hektar zu bestrafen, sofern nicht höhere Gewalt die Inanspruchnahme verhindert hat.
(3) Wer
(4) Wer
(5) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in nachstehend angeführter Fassung anzuwenden:
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union ausgeführt oder auf diese verwiesen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Weinbaugesetz 2005 – K-WG, LGBl. Nr. 9/2006, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 65/2012, 85/2013 sowie 71/2018, außer Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 oder 3 sowie § 14 Abs. 1 Z 2 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(3) Bewilligungen auf Grund §§ 4 und 5 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 gelten für den in der Bewilligung genannten Zeitraum als Bewilligung nach diesem Gesetz.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Bewilligungen gemäß § 7 oder § 8 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 gelten als Bewilligungen gemäß § 7 oder § 8 dieses Gesetzes.
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 gelten die in § 1 der Kärntner Weinbaugesetz 2005 – Durchführungsverordnung – K-WGDV, LGBl. Nr. 31/2006, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 28/2011, LGBl. Nr. 20/2016 sowie LGBl. Nr. 51/2019, genannten Rebsorten als geeignete Rebsorten gemäß § 6 Abs. 1.
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