2. Kärntner COVID-19-Gesetz
LGBLA_KA_20201130_982. Kärntner COVID-19-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
„(9) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.“
„(2a) Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Abweichend von § 15 Abs. 3 ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass die zur Prüfung antretende Gemeindemitarbeiterin berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 19 Veränderungen“ der Eintrag „§ 19a Veränderung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen Notstandes“ eingefügt.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
(1) Wenn und solange dies auf Grund einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes zur Deckung des öffentlichen Versorgungsbedarfs erforderlich ist, darf die Landesregierung mit Verordnung bestimmen, dass auf Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 4 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, die zum Zweck der Untersuchung und Behandlung von Personen in der Gefahrensituation notwendig sind, § 19 nicht anzuwenden ist, und es für die Dauer der Gefahrensituation innerhalb des bestehenden Leistungsangebotes der Anstalt gestattet wird, von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen sowie von Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes oder von einem allfälligen Landes-Krankenanstaltenplan in quantitativer Weise abzuweichen.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat ferner vorzusehen:
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf für höchstens sechs Monate gelten.
(4) Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat der Rechtsträger der Anstalt ehestmöglich, jedoch spätestens binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen.“
„(3b) Auslagen, die im Zusammenhang mit Veränderungen und der Versorgung nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 19a unbedingt geboten waren, sind gegen Vorlage eines Nachweises als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; Ersatzleistungen eines Dritten sind als Betriebseinnahmen abzuziehen.“
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 111a Personenbezogene Bezeichnungen“ der Eintrag „§ 112 Maßnahmen im Falle einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes“ eingefügt.
In § 111 Abs. 1 lit. a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 18/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 112/2020“ ersetzt.
Nach § 111a wird folgender § 112 eingefügt:
(1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Landesregierung befugt, im Falle einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes befristet für die Dauer längstens eines Schuljahres mit Verordnung im zwingend erforderlichen Ausmaß
(2) Die Möglichkeit der Schulfreierklärung gemäß § 13 Abs. 3 lit. b bleibt von Maßnahmen nach Abs. 1 unberührt.
(3) Ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulbehörde (§ 89) unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
(4) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 muss die Geltungsdauer und jene gesetzlichen Bestimmungen, von welchen gegebenenfalls abgewichen werden soll, benennen; sie kann für das Schuljahr 2020/21 rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft gesetzt werden.
(5) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 ist nach Wegfall der Katastrophe oder des anderen öffentlichen Notstandes, sofern sie noch in Geltung steht, aufzuheben.“
Das Kärntner Tourismusgesetz 2011 – K-TG, LGBl. Nr. 18/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 16 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen der Vollversammlung“ der Eintrag „§ 16a Videokonferenz oder schriftliche Abstimmung der Vollversammlung“ eingefügt.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
(1) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Vollversammlung gemäß § 16, sofern sie nicht der Abwicklung einer Wahl dient, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht und jedem Teilnehmer eine Möglichkeit eingeräumt wird, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen.
(2) In der Einberufung der Vollversammlung (§ 16 Abs. 1, 2 und 5) ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bestehen. Der Tourismusverband ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese seiner Sphäre zuzurechnen sind.
(3) Besteht bei einer Videokonferenz Anlass zu einem Zweifel an der Identität eines Teilnehmers oder seines Stimmrechts (§ 15), so hat dies der Vorsitzende auf geeignete Weise zu überprüfen.
(4) Im Fall der Durchführung einer Vollversammlung in Form einer Videokonferenz gelten die zugeschalteten Mitglieder oder deren Bevollmächtigte als anwesend (§ 16 Abs. 3) und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme entweder nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich oder in elektronischer Form abgeben, sofern der Vorsitzende nicht ohnehin die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnet (Abs. 5). Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach den Bedingungen gemäß § 16 Abs. 3 sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach § 16 Abs. 4 erhalten hat.
(5) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes kann der Vorsitzende für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen. Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Der Beschlussantrag ist vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, den Mitgliedern der Vollversammlung zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Stimmen, die nicht binnen offener Frist einlangen, sind nicht zu berücksichtigen. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach § 16 Abs. 3 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach § 16 Abs. 4 erster Satz erhalten hat.“
„(6) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Sitzung des Vorstandes unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Möglichkeit jedes Teilnehmers besteht, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. § 16a Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend gemäß Abs. 3 erster Satz und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Abs. 3 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Abs. 3 zweiter bis letzter Satz erhalten hat.“
„Im Haushaltsjahr 2021 gilt dies bis zur Festsetzung des Haushaltsplans mit der Maßgabe, dass die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel des vom Vorstand beschlossenen Entwurfs eines Haushaltsplans nicht übersteigen dürfen.“
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Art. II dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „,ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO) tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3) Art. III dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 111 Abs. 1 lit. a und § 112 K-LSchG) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(4) Art. IV Z 2 dieses Gesetzes (betreffend § 16a K-TG) tritt am 16. November 2020 in Kraft. Art. IV dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 16a, § 21 Abs. 6 und § 30 Abs. 2 letzter Satz K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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