Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen
LGBLA_KA_20201113_94Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und PflegeeinrichtungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordung – COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 472/2020, wird verordnet:
(1) Das Betreten von stationären Altenwohn- und Pflegeheimen im Sinn des Kärntner Heimgesetzes LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, durch Besucher ist untersagt.
(2) Medizinische externe Dienstleister haben in der Einrichtung durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske sowie weitere persönliche Schutzausrüstung (zB Schutzkittel) zu tragen und die Hygienerichtlinien einzuhalten. Während der Behandlung müssen die Bewohner, soweit diesen aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen zumutbar, einen Mund- und Nasenschutz tragen. Der Träger der Einrichtung hat die Dauer und den Ort der Anwesenheit von externen Dienstleistern sowie die Daten des behandelten Bewohners in einem Protokoll festzuhalten.
(3) Bei Auftreten einer Covid-19-Infektion in der Einrichtung dürfen – sofern nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde ein generelles Betretungsverbot ausgesprochen wurde – medizinische externe Dienstleistungen sowie Arztbesuche nur nach medizinischer Notwendigkeit mit Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalenter bzw. höherem Standard entsprechender Maske und Schutzkleidung erfolgen.
(4) Im Sinne des Präventionskonzeptes gemäß § 10 Abs. 7 COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 463/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 472/2020, hat der Träger der Einrichtung für eine fortlaufende Schulung der Mitarbeiter durch eine Hygienefachkraft Sorge zu tragen. Die Mitarbeiter haben bei Kontakt mit anderen Mitarbeitern, Bewohnern, externen Dienstleistern sowie Besuchern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske zu tragen.
(5) Verlässt ein Bewohner die Einrichtung für länger als eine Stunde gilt Folgendes:
(6) Abs. 1 gilt nicht:
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, strafbar.
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit Ablauf des 23.11.2020 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.