Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20201028_88Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Dem Inhaltsverzeichnis wird nach § 22 folgender Eintrag angefügt:
Im § 2 werden in der lit. s der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. t und u angefügt:
Im § 22 wird in der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt:
Dem Gesetz wird nach § 22 folgender 6. Abschnitt angefügt:
(1) Dieser Abschnitt regelt die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Erlassung neuer oder der Änderung bestehender Gesetze und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten, mit denen der Zugang zu einem landesgesetzlich reglementierten Beruf oder dessen Ausübung oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt wird.
(2) Dieser Abschnitt gilt für die unter § 1 dieses Gesetzes fallenden, in Kärnten landesgesetzlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen Beruf so verbindlich festgelegt, dass kein Ermessensspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.
(1) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 23 Abs. 1 ist vor der Erlassung der Vorschrift in einer der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift angemessenen Weise vorzunehmen und in den Erläuterungen zu dieser Rechtsvorschrift so darzulegen, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Abs. 4 möglich ist.
(2) In den Erläuterungen sind die Gründe für die Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit der angestrebten Regelung qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Diese Prüfung ist bei
(3) Die Landesregierung hat Gesetze und die zuständige Behörde im Sinne des Abs. 2 Z 2 hat Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 regelmäßig zu evaluieren und Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschrift eintreten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren, gebührend Rechnung zu tragen.
(4) Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Vereinbarkeit mit folgenden Grundsätzen darzustellen und sicherzustellen, nämlich die
(5) Als Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Abs. 4 Z 2 gelten insbesondere die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit sowie sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i). Gründe rein wirtschaftlicher Natur oder rein verwaltungstechnische Gründe stellen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 1 rechtfertigen können.
(6) Berufszugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen gelten als verhältnismäßig im Sinne des Abs. 4 Z 3, wenn sie zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgegen.
Unbeschadet der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens gemäß Art. 33 sowie 38 Abs. 2 der Kärntner Landesverfassung sind alle Rechtsvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 einer allgemeinen Begutachtung durch die Bürger, Dienstleistungsempfänger und die einschlägigen Interessenträger zu unterziehen, der auch die Erläuterungen gemäß § 24 Abs. 2 anzuschließen sind.
(1) Im Vollzugsbereich des Landes ist die Landesregierung für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Fragen der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 22 lit. i) sowie über die konkrete Regelung eines Berufs und deren Auswirkungen zuständig.
(2) Die Landesregierung hat die Eintragung der Gründe für die Beurteilung der Vorschriften im Sinne des § 23 Abs. 1 gemeinsam mit der Mitteilung gemäß Art. 59 Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie 2005/36/EG in der Datenbank gemäß Art. 59 Abs. 1 dieser Richtlinie zu veranlassen. Zu diesem Zweck sind der Landesregierung von der verordnungserlassenden Behörde die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
(1) Die Gemeinden haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvor-schriften im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erlassen ist.
(2) Sonstige Selbstverwaltungskörper – ausgenommen gesetzliche berufliche Interessenvertretungen – haben die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen, sofern die Bezug habende Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltungskörpers zu erlassen ist.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat die Europäische Kommission im Wege des zuständigen Bundesministeriums über die für die Übermittlung und den Empfang der Informationen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Kärnten zuständigen Behörden zu unterrichten.
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