Angelobung, Dienstausweis und Dienstabzeichen von Forstschutzorganen
LGBLA_KA_20201022_86Angelobung, Dienstausweis und Dienstabzeichen von ForstschutzorganenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979 – K-LFG, LGBl. Nr. 77, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2020, wird verordnet:
Das bestellte Forstschutzorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach der in der Anlage 1 angeführten Formel auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben.
(1) Dem Forstschutzorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach der Angelobung ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Dienstausweis für Forstschutzorgane ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(3) Das Dienstabzeichen für Forstschutzorgane ist nach der in der Anlage 3 enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen. Das Forstschutzorgan, das ein Dienstabzeichen trägt, hat dieses sichtbar an der linken Brustseite zu tragen.
(4) Dienstabzeichen und Dienstausweis sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen, wenn die Bestellung zum Forstschutzorgan erloschen ist und keine unverzügliche Zurückstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt ist.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 2. November 1979 über die Angelobung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen von Forstschutzorganen, LGBl. Nr. 104/1979, außer Kraft.
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