Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004; Änderung
LGBLA_KA_20201008_83Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 3 wird in der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Siedlungsabfälle, die nicht gefährlich sind (Art. 3 Z 2a in Verbindung mit Z 2b der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG), und Klärschlamm.“
Im § 4 Abs. 2 werden in der lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h bis j angefügt:
Im § 6 Abs. 1 werden in der lit. b das Wort „und“ und in der lit. c der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d und e angefügt:
Im § 19 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Soweit der Abfallwirtschaftsverband für eine von den übrigen Abfällen getrennte Sammlung und Abfuhr von Altstoffen sorgt, haben sich die Haushalte ausschließlich dieser zu bedienen.“
„Dies sind insbesondere biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Kantinen, aus dem Einzelhandel, Großhandel und Cateringgewerbe sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.“
Die Landesregierung hat für den Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- und Abwasserbehandlungsanlagen in Kärnten das Register gemäß Art. 10 der Klärschlamm-Richtlinie 86/278/EWG zu führen.“
Im 36 Abs. 1 werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wenn dies zur ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung in Kärnten erforderlich ist.“ angefügt.
§ 37 Abs. 3 letzter Satz samt lit. a und b entfällt.
§ 48 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Bestimmungen des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes sind zufolge seines § 1 Abs. 2 anzuwenden.“
Dem § 56 Abs. 1 lit. a wird nach dem Beistrich die Wortfolge „einschließlich der Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze (§ 8 Abs. 1),“ eingefügt.
Im § 56 Abs. 1 lit. e wird das Wort „Rücklage“ durch das Wort „Zahlungsmittelreserve“ ersetzt.
§ 62 Abs. 3 lit. b lautet:
Im § 66 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
a: „32/2018“ durch „24/2020“;
b: „161/2017“ durch „16/2020“;
c: „22/2018“ durch „24/2020“;
f: „117/2017“ durch „111/2019“ und
h: „32/2018“ durch „109/2018“.
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien verwiesen wird, sind darunter zu verstehen:
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes treten nicht an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft:
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