Vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für Fischotter
LGBLA_KA_20201007_81Vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für FischotterGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 51 Abs. 4a und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:
Zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischgewässern und zum Schutz anderer wildlebender Tiere, insbesondere Fische, Krebse, Muscheln und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss des ganzjährig geschonten Fischotters zu ermöglichen, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora und Habitat-Richtlinie) eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Fischotter, erteilt.
(1) Die Schonzeit für den Fischotter wird, nach Maßgabe des § 3, aufgehoben, soweit es sich um Rüden, Jungotter, nicht führende, nicht tragende Fähen handelt.
(2) Die Schonzeit für führende oder offensichtlich tragende Fischotterfähen wird, nach Maßgabe des § 3, vom 1. März bis 31. Oktober festgelegt.
(1) Fischotter in allen Entwicklungsformen dürfen vom 1. Jänner bis 31. Dezember im Bereich von Fischgewässern, ausgenommen in Gewässern nach Abs. 3, sowie an nicht zäunbaren Teichanlagen mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), nur von speziell geschulten Jagdschutzorganen sowie speziell geschulten Jägern, gefangen werden. Vom 1. März bis 31. Oktober dürfen nur gefangene Rüden, Jungotter nicht führende und offensichtlich nicht tragende Fähen getötet werden. Vom 1. März bis 31. Oktober dürfen gefangene führende und offensichtlich tragende Fähen nicht getötet werden, sondern sind am Fangort unversehrt und umgehend frei zu lassen.
(2) Vom 1. November bis zum jeweils letzten Tag des Februars dürfen Fischotter in allen Entwicklungsformen, mit zulässigen Fangmethoden, von speziell geschulten Jagdschutzorganen sowie speziell geschulten Jägern, gefangen oder mit Langwaffen bejagt und getötet werden, vordringlich sind jedoch Lebendfallen zu verwenden.
(3) Nicht erlaubt, ausgenommen im unmittelbaren Bereich von Fischaufstiegshilfen, sind der Fang und das Töten von Fischottern in folgenden Gewässern:
Gewässer
von
Bis
Drau
Grenze Slowenien
Mündung Weißenbach bei Feistritz/Drau
Gail
Mündung Drau
Mündung des Fürnitzer Feistritzbaches in die Gail
Gurk
Mündung Drau
Mündung des Timenitzenbaches in die Gurk bei Lassendorf
Glan
Mündung Gurk
Mündung der Wimitz in die Glan
Wölfnitzbach
Mündung Glan
Mündung des Strugabaches in den Wölfnitzbach
Lavant
Mündung Drau
Mündung des Judenbaches (Pöllingerbach) bei Metterssdorf in die Lavant
Abfluss Millstätter See
Mündung Lieser
Millstätter See
Abfluss Ossiacher See
Mündung Drau
Ossiacher See
Glanfurt
Mündung Glan
Wörthersee
Abfluss Faaker See
Eisenbahnbrücke Finkenstein
Faaker See
Abfluss Pressegger See
Mündung Gail
Pressegger See
Reifnitzbach
Mündung Wörthersee
Keutschacher See
(4) Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern für Kärnten beträgt 51 Stück pro Jahr. Im ersten und im zweiten Jahre, ab dem Inkrafttreten der Verordnung (§ 9), dürfen jeweils maximal 51 Stück Fischotter entnommen werden.
(1) Für Fänge vom 1. März bis 31. Oktober dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur Fallen, wie sie jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer marderartige Tierarten verwendet werden. Fischotterfallen für den Lebendfang müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Die Lebendfallen müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden.
(2) Für Fänge vom 1. November bis zum jeweils letzten Tag des Februars dürfen alle zulässigen Fangmittel und -methoden verwendet bzw. angewendet werden, jedoch sollen vordringlich Lebendfallen verwendet werden.
Die Tötung der gefangenen Fischotter darf nur an Land erfolgen und hat weidgerecht, in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen, zu erfolgen. Böschungsbereiche gelten als zum Gewässer gehörig.
(1) Jeder Fallenstandort ist mit den KAGIS-Koordinaten dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum und der Kärntner Jägerschaft, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden. Jeder Fischotterfang ist mit dem Datum des Fanges/der Erlegung/Zurücksetzung dem zuständigen Bezirksjägermeister und dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 59 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) zu verzeichnen.
(2) Der jeweils zuständige Bezirksjägermeister hat die Einhaltung des unter § 3 Abs. 4 angeführten jährlichen Kontingentes zu überwachen und der Kärntner Landesregierung, bis 31. März eines jeden Jahres, die Abschusslisten und die Wildnachweisung betreffend entnommener Fischotter zu übermitteln.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung, durch Einsichtnahme in die Abschusslisten, welche von den Jagdausübungsberechtigten laufend zu führen sind (§ 59 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), sowie in die vom Bezirksjägermeister aufgrund der Abschusslisten zu erstellende Wildnachweisung (§ 59 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000).
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung, über Aufforderung, die getöteten Fischotter (samt Aufbruch) binnen 48 Stunden (ab Meldung), zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1a Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 das Recht der Aneignung der gefangenen und getöteten Fischotter.
Damit die Populationen des Fischotters trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Landesregierung, zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Fischotters regelmäßig ein entsprechendes Monitoring durchzuführen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
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