Kärntner Landesverfassung; Änderung Kärntner Landtagswahlordnung; Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung; Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung; Klagenfurter Stadtrecht 1998; Villacher Stadtrecht 1998; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20201007_80Kärntner Landesverfassung; Änderung Kärntner Landtagswahlordnung; Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung; Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung; Klagenfurter Stadtrecht 1998; Villacher Stadtrecht 1998; jeweils ÄnderungGazette07.10.2020
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesver-fassungsgesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt, wenn
Die Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 5 entfällt.
§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 11 für die jeweiligen Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“
„(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder pro Wahl einen Anspruch auf Pauschalentschädigung in der Höhe von 150 Euro. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht einmalig ein Anspruch auf Pauschalentschädigung. Mitglieder der Wahlbehörde, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben erfolgt oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf Pauschalentschädigung.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen.“
§ 16 Abs. 3 und 4 entfällt.
§ 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Pauschalentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 4 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden ist der Gebührenaufwand von den betroffenen Gebietskörperschaften zu gleichen Teilen zu tragen. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Mitglieder der Wahlbehörden anzuweisen.“
In § 17 Abs. 1 wird nach dem Verweis „Art. 6 Abs. 3“ der Verweis „und 4“ eingefügt.
§ 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlberechtigten (§ 17 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der im Zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen nach dem Stand zum Stichtag zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.“
„(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.“
In § 24 Abs. 1 entfallen der zweite und der dritte Satz.
In § 24 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.“
§ 25 entfällt.
§ 26 lautet:
(1) Den Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ist für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Wählerverzeichnis unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis zu übermitteln.
(4) Die Übermittlung darf mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters erfolgen.“
In § 27 Abs. 3 wird die Zahl „1973“ durch die Zahl „2018“ ersetzt.
§ 30 zweiter Satz lautet:
„Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 22 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“
„(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 38 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 37 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.“
§ 32 Abs. 3 entfällt.
In § 33 entfällt die Wortfolge „, getrennt nach Männern und Frauen,“.
§ 34 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten bis spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, die Wahltage, die Wahlzeiten und das Wahllokal sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu entnehmen sein müssen.
(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.“
In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „3. Tag“ durch die Wortfolge „2. Tag“ ersetzt.
§ 37 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.“
In § 37 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Mit dem Briefumschlag ist auch ein von der Landeswahlbehörde zur Verfügung gestelltes Beiblatt auszufolgen, auf dem die veröffentlichten Wahlvorschläge angeführt sind.“.
§ 37 Abs. 7 entfällt.
§ 38 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“
„Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
In § 41 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Geburtsjahres“ durch die Wortfolge „Geburtsdatums, Geburtsortes“ ersetzt.
§ 47 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 41 Abs. 1 Z 1 bis 4), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein.“
In § 56a Abs. 1 wird das Wort „Bezirkswahlbehörde“ durch das Wort „Gemeindewahlbehörde“ ersetzt.
§ 56a Abs. 2 lautet:
„(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde während der Öffnungszeiten des Wahllokales abzugeben. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.“
§ 56a Abs. 3 Z 7 lautet:
§ 56a Abs. 3 Z 8 entfällt.
§ 56a Abs. 4 lautet:
„(4) Nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
§ 56a Abs. 5 entfällt.
In § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge „In jedes Wahllokal“ durch die Wortfolge „Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde“ ersetzt.
In § 61 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nur deren Hilfsorgane,“ die Wortfolge „der Gemeindewahlleiter sowie dessen Stellvertreter“ eingefügt.
§ 64 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
In § 65 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.
§ 66 Abs. 7 lautet:
„(7) Am Wahltag sind in jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die von der Gemeinde der zuständigen Gemeindewahlbehörde ausgegeben wurden und die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, entgegenzunehmen.“
In § 68b Abs. 1 wird der Verweis „sowie 60 bis 67“ durch den Verweis „,60 bis 65 sowie 67“ ersetzt.
Nach § 73 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, prüft in der Folge die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 66 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
In § 74 Abs. 2 lit. i wird der Verweis „Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „Abs. 4 bis 5a“ ersetzt.
In § 74 Abs. 2 lit. j entfällt die Wortfolge „, von einer Gemeinde des Stimmbezirks der jeweiligen Bezirkswahlbehörde ausgegebenen“.
In § 74 Abs. 3 lit. j entfällt die Wortfolge „, von einer Gemeinde des Stimmbezirks der jeweiligen Bezirkswahlbehörde ausgegebenen“.
§ 74 Abs. 7 entfällt.
Die Überschrift von § 75 lautet:
„(1a) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, prüft nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 66 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
In § 75 Abs. 2 wird jeweils der Verweis „§ 73 Abs. 5“ durch den Verweis „Abs. 1a sowie § 73 Abs. 5 und 5a“ ersetzt.
In § 75 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „für den Bereich der Gemeinde“ die Wortfolge „mit dem Wahlergebnis gemäß Abs. 1a“ eingefügt und der Verweis „§ 73 Abs. 4 und 5“ durch den Verweis „Abs. 1b sowie § 73 Abs. 4 bis 5a“ ersetzt.
§ 75 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Am 15. Tag nach dem Wahltag haben der Gemeindewahlleiter und ein weiteres Mitglied der Gemeindewahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters haben sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.“
In der Überschrift des § 76 entfällt die Wortfolge „und Feststellung“.
§ 76 Abs. 2 bis 4 entfällt.
In § 76 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „sowie auf Grund des Wahlprotokolls gemäß Abs. 4 letzter Satz“.
In § 76 Abs. 7 wird die Wortfolge „Niederschriften gemäß den Abs. 3 bis 5“ durch die Wortfolge „Niederschrift gemäß Abs. 5“ ersetzt.
§ 76 Abs. 8 entfällt.
§ 88 Abs. 1 entfällt.
§ 88 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kosten werden von den Gemeinden getragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten und den Gemeinden die Kosten der Pauschalentschädigung für die Tätigkeit in den Wahlbehörden gemäß § 16 zu ersetzen.“
In § 88 Abs. 3 wird Zahl „2009“ jeweils durch die Zahl „2021“ und die Zahl „1986“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.
§ 88 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Pauschalentschädigungen und der Kostenersatz sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 3 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.“
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Die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung – K-GBWO, LGBl. Nr. 32/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Landesregierung hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat zu enthalten:
„(2a) Der Wahltag ist so festzusetzen, dass die Wahl
„(3) Der Stichtag ist so festzusetzen, dass er
„(3a) Als Wahltag für die Stichwahl ist der zweite Sonntag nach dem Wahltag festzusetzen.
(3b) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist gleichzeitig durchzuführen, soweit nicht eine Verschiebung der Wahl des Bürgermeisters gemäß § 48 oder eine Nachwahl des Bürgermeisters gemäß § 85 erfolgt.“
In § 4 Abs. 2 entfallen die Wortfolge „, unbeschadet der Bestimmungen des § 7 Abs. 5,“ und die Wortfolge „, die ihren Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben müssen“.
In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, die ihren Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben müssen“.
§ 6 Abs. 2 entfällt.
§ 7 Abs. 5 entfällt.
§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 11 für die jeweiligen Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“
„(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder pro Wahl einen Anspruch auf Pauschalentschädigung in der Höhe von 150 Euro. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht einmalig ein Anspruch auf Pauschalentschädigung. Mitglieder der Wahlbehörde, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben erfolgt oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf Pauschalentschädigung.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2021, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2021 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen.“
§ 16 Abs. 3 und 4 entfällt.
§ 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Pauschalentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 4 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden ist der Gebührenaufwand von den betroffenen Gebietskörperschaften zu gleichen Teilen zu tragen. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Mitglieder der Wahlbehörden anzuweisen.“
In § 17 Abs. 1 wird nach dem Verweis „Art. 6 Abs. 3“ der Verweis „und 4“ eingefügt.
§ 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlberechtigten (§ 17 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der im Zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Evidenz nach dem Stand zum Stichtag zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.“
„(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.“
In § 22 Abs. 1 entfallen der zweite und der dritte Satz.
In § 22 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.“
§ 23 entfällt.
§ 24 lautet:
(1) Den Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, ist für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Wählerverzeichnis unentgeltlich elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis zu übermitteln.
(4) Die Übermittlung darf mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters erfolgen.“
In § 25 Abs. 3 wird die Zahl „1973“ durch die Zahl „2018“ ersetzt.
§ 28 zweiter Satz lautet:
„Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 20 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“
„(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 38 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 37 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind.“
In § 32 entfällt die Wortfolge „, getrennt nach Männern und Frauen,“.
In § 33 Abs. 3 wird die Wortfolge „In den Gemeinden ist den Wahlberechtigten bis spätestens am 10.“ durch die Wortfolge „Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten bis spätestens am 13.“ ersetzt.
§ 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.“
In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „3. Tag“ durch die Wortfolge „2. Tag“ ersetzt.
§ 37 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.“
In § 37 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „samt voradressierten Überkuvert“.
§ 37 Abs. 7 entfällt.
§ 38 lautet:
(1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
In § 41 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Geburtsjahres“ durch die Wortfolge „Geburtsdatums, Geburtsortes“ ersetzt.
Nach § 45 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Wenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 41 Abs. 3) gestrichen wird, so kann die Partei, die den ursprünglichen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat, einen neuen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters einbringen oder die fehlende Erklärung nachbringen.“
„Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 41 Abs. 1 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, zur Gänze ersichtlich sein.“
Wenn ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem in § 45 dritter Satz genannten Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert, so findet die Wahl des Bürgermeisters nicht statt. Dieser Umstand ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich kundzumachen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine neue Wahl des Bürgermeisters auszuschreiben. Ein neuer Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kann nur von der wahlwerbenden Partei eingebracht werden, die den ursprünglichen Vorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat.“
§ 50 Abs. 3a entfällt.
§ 56a Abs. 2 dritter Satz lautet:
„Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde während der Öffnungszeiten des Wahllokales abzugeben.“
§ 56a Abs. 3 Z 5 lautet:
§ 56a Abs. 4 lautet:
„(4) Nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
In § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge „In jedes Wahllokal“ durch die Wortfolge „Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde“ ersetzt.
In § 61 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nur deren Hilfsorgane,“ die Wortfolge „der Gemeindewahlleiter sowie dessen Stellvertreter“ eingefügt.
In § 64 Abs. 1 entfällt der Verweis „(§ 48)“.
§ 64 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
In § 65 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.
§ 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Am Wahltag sind in jedem Wahllokal während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die von der Gemeinde der zuständigen Gemeindewahlbehörde ausgegeben wurden und die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, entgegenzunehmen.“
In § 69a Abs. 2 wird der Verweis „sowie 60 bis 67“ durch den Verweis „,60 bis 65 sowie 67“ ersetzt.
In § 75 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Eine nach § 50 Abs. 3a bestimmte Sprengelwahlbehörde hat vor der Öffnung der Wahlkuverts dreißig Wahlkuverts ungeöffnet auszusondern und gesondert verpackt dem Wahlakt anzuschließen. Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel unterteilt, so hat die Gemeindewahlbehörde vor der Öffnung der Wahlkuverts dreißig Wahlkuverts ungeöffnet auszusondern und im Sinne von § 56a Abs. 4 zu verwahren.“
In § 75 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „– abgesehen von den auszusondernden dreißig ungeöffneten Wahlkuverts –“.
§ 75 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (§ 72) gemäß § 81 zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.“
In § 77 Abs. 3 lit. g wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
§ 77 Abs. 3 werden folgende lit. h und i angefügt:
In § 78 Abs. 2 wird der Verweis „§ 75 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 75 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
§ 80 Abs. 2 lautet:
„(2) Als nächsten Schritt prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 66 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
§ 84 Abs. 5 entfällt.
Die Überschrift des § 85 lautet:
„(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Nachwahl auszuschreiben, wenn
§ 85 Abs. 2 entfällt.
Anlage 1 lautet:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20201007_80/image004.jpg“
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20201007_80/image005.jpg
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20201007_80/image006.jpg
“
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 3 entfällt.
§ 8c Abs. 2 entfällt.
§ 19 lautet:
(1) Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(2) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.
(3) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:
(4) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 8 und § 8a, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.
(5) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.“
In § 20 Abs. 1 wird der Verweis „§ 8 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. c“ ersetzt.
§ 20 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
§ 20 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
§ 20 Abs. 4 und 5 entfällt.
In § 21 Abs. 1a wird nach der Wortfolge „die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (§ 21 Abs. 3),“ die Wortfolge „im Fall des § 23 Abs. 3 die Wahl des Bürgermeisters (§ 23a),“ eingefügt.
In § 21 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert“ die Wortfolge „oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat“ eingefügt.
Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23a durchzuführen. “
„(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.
(3) Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23a durchzuführen.“
„(1a) Im Fall des § 23 Abs. 1a ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß § 23 Abs. 2 kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.“
In § 24 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „eines nach § 23a gewählten Bürgermeisters,“.
In § 34 Abs. 4 wird das Wort „zweitvorangegangen“ durch das Wort „zweitvorangegangenen“ ersetzt.
In § 73 Abs. 2 wird das Wort „zweitvorangegangen“ durch das Wort „zweitvorangegangenen“ ersetzt.
In § 84a Abs. 1 lit. g wird das Wort „zweitvorangegangen“ durch das Wort „zweitvorangegangenen“ ersetzt.
§ 103 Abs. 4 entfällt.
Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(3) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.
(4) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:
(5) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.
(6) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.“
§ 20 Abs. 2 letzer Satz entfällt.
§ 20 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
§ 20 Abs. 4 und 5 entfällt.
In § 21 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert“ die Wortfolge „oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat“ eingefügt.
§ 21 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt, hat nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates die Wahl des Bürgermeisters zu erfolgen.“
„(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23 durchzuführen.“
„(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.
(3) Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23 durchzuführen.“
„(1a) Im Fall des § 22 Abs. 1a ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß § 22 Abs. 2 kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.“
In § 25 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „eines nach § 23 gewählten Bürgermeisters,“.
In § 84 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „zweitvorangegangen“ durch das Wort „zweitvorangegangenen“ ersetzt.
§ 99 Abs. 5 entfällt.
Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(3) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.
(4) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:
(5) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.
(6) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.“
§ 20 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
§ 20 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
§ 20 Abs. 4 und 5 entfällt.
In § 21 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert“ die Wortfolge „oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat“ eingefügt.
§ 21 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt, hat nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates die Wahl des Bürgermeisters zu erfolgen.“
„(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23 durchzuführen.“
„(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.
(3) Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23 durchzuführen.“
„(1a) Im Fall des § 22 Abs. 1a ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß § 22 Abs. 2 kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.“
In § 25 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „eines nach § 23 gewählten Bürgermeisters,“.
In § 86 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „zweitvorangegangen“ durch das Wort „zweitvorangegangenen“ ersetzt.
§ 101 Abs. 5 entfällt.
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Kärntner Landesverfassung; Änderung Kärntner Landtagswahlordnung; Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung; Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung; Klagenfurter Stadtrecht 1998; Villacher Stadtrecht 1998; jeweils Änderung
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