Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes; Änderung
LGBLA_KA_20201005_79Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 25 lit. a, 39 und 53 Abs. 2 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Februar 2007 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV), LGBl. Nr. 22/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 4/2019, wird wie folgt geändert:
(1) Die §§ 1 bis 8 – mit Ausnahme der §§ 3a und 6 Abs. 7a bis 7c – sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ 2017) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweise auf Bundesverordnungen gelten als solche in der Fassung gemäß § 13 K-BSDV.“
(1) Die §§ 1 bis 10a, 12, 14 bis 32, 33 Abs. 5 sowie die Anhänge I/2020 bis VI/2020 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 – GKV) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweise auf Bundesverordnungen gelten als solche in der Fassung gemäß § 13 K-BSDV.“
§ 13 Z 6 lautet:
§ 13 Z 8 lautet:
5.Im § 14 Abs. 8 wird in der Z 8 das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Ziffer 9 angefügt:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.