Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20200929_78Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 9, 9a, 18, 19, 30, 30a, 48, 56, 56a, 56b, 56c, 56d, 56e, 56f des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2020, wird verordnet:
Die Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung – K-LSchV, LGBl. Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge geändert:
§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die landwirtschaftlichen Fachschulen haben ein bis vier Schulstufen zu umfassen und sind zu gliedern in:
„(1) Für die nachstehend genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
„Die Arbeitszeit hat max. 120 Minuten zu betragen.“
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Schule im Rahmen einer Schulkooperation sind Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“ zu führen (§ 56 Abs. 6a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). Dies ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.“
„Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.“
In § 35a Abs. 1 wird das Zitat „§ 30a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes“ durch das Zitat „§ 30a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993“ ersetzt.
Nach § 37a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 erfolgt für Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d die Zulassung zur Landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung nach Anmeldung und Prüfung der Zulassungsbestimmungen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d müssen abweichend von Abs. 1 als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung zudem das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine dreijähriger Praxis im Ausbildungsbereich vorweisen können.“
In § 37a Abs. 4 wird das Zitat „(§ 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes)“ durch das Zitat „(§ 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993)“ ersetzt.
In § 37c Abs. 1 wird die Wortfolge „in Verbindung mit“ durch die Wortfolge „in Verbindung mit den“ ersetzt.
In § 37c Abs. 3 wird die Wortfolge „sowie nach § 37b dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „sowie den nach § 37b dieser Verordnung“ ersetzt.
§ 37d Abs. 1 erster Satz lautet:
„Im Rahmen der abschließenden schriftlichen Arbeit sind dem Prüfungswerber strukturierte Aufgaben, wie insbesondere Betriebserhebungen und deren Auswertung, vorgegebene Betriebs- und Haushaltspläne, Produktionskostenrechnungen, Hofbeschreibungen, Betriebsvergleiche und Investitionsplanungen oder sonstige Fallbeispiele, zur eigenständigen Lösung zu stellen.“
„Die abschließende schriftliche Arbeit, einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten, ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen bzw. anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts miteinbezogen werden dürfen.“
„Als Prüfungsgebiete kommen die in § 37b lit. a genannten Unterrichtsgegenstände in Betracht.“
„(6) Für die Prüfungsgebiete der Klausurarbeit haben die Prüfer eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung bzw. können die Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.“
„(13) Abweichend von Abs. 12 sind für Prüfungskandidaten von Fachschulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d vom Vorsitzenden oder vom Mitglied der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungsprotokoll und eine Niederschrift über die mündliche Prüfung entsprechend den Bestimmungen der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991 zu verfassen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind.“
In § 39 Abs. 1 lit. l entfällt das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 513/1993,“.
§ 39 Abs. 1 lit. n lautet:
§ 39 Abs. 1 lit. o lautet:
§ 40 Abs. 2 lit. a und lit. b lauten:
§ 40 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In das Abschlusszeugnis der Fachschule gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist folgender Vermerk aufzunehmen: Absolventen der Fachschule für Erwachsene haben die Berechtigung, bei positivem Schulabschluss in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sowie nach positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, die Berufsbezeichnung Facharbeiter zu führen.“
„(1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu drei oder fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulart/Schulstufe
Ausmaß
(bis zu 3 Stunden)
Ausmaß
(mehr als 3 Stunden)
Berufsschulen
3
2
je 2
je 2
Schulart/Schulstufe
Ausmaß
(bis zu 5 Stunden)
Ausmaß
(mehr als 5 Stunden)
Berufsschulen
je Schulstufe
1
Schulart/Schulstufe
Ausmaß
(bis zu 5 Stunden)
Ausmaß
(mehr als 5 Stunden)
an Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. a bis c
je Schulstufe
5
2
je 6
Schulart/Schulstufe
Ausmaß
(bis zu 5 Stunden)
Ausmaß
(mehr als 5 Stunden)
an Schulen gem. § 3 Abs. 1 lit. d
2
1”
In § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „in bezug“ durch die Wortfolge „in Bezug“ ersetzt.
§ 51 Abs. 1 lautet:
„(1) Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß § 46 lit. b entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 80 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993.“
Veranstaltungen, die in den §§ 48 und 48a des Kärntners landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder Personen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs- und Absolventenreisen.“
Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht um dem betreffenden Tag anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht um dem betreffenden Tag auszuschließen.“
§ 63 Abs. 1 lit. a und lit. b lauten:
In § 64 Abs. 2 wird das Zitat „das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995“ durch das Zitat „Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995“ ersetzt.
Die Überschrift des § 66 lautet:
Die Bestimmungen der Schulordnung gelten sinngemäß für das Schülerheim, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.“
In § 91 Abs. 3 lit. b lautet:
Die Überschrift des § 93 lautet:
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Die bisherige Anlage A/1 wird durch folgende neue Anlage A/1 ersetzt.
Die bisherige Anlage A/2 wird durch folgende neue Anlage A/2 ersetzt.
Die bisherige Anlage A/3 wird durch folgende neue Anlage A/3 ersetzt.
Die bisherige Anlage B/2 wird durch folgende neue Anlage B/2 ersetzt.
Nach der Anlage B/5 werden folgende Anlagen B/6, B/7, B/8, B/9 und B/10 eingefügt:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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