Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung
LGBLA_KA_20200915_76Kärntner FischereiweidgerechtheitsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 35 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, idF. LGBl. Nr. 104/2019 wird verordnet:
(1) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges bei der Verwendung oder Anwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden:
(2) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges
(3) Nicht als weidgerecht gilt
(1) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges mit Netzen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Erlaubt ist die Ausübung des Fischfanges mit Netzen
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist verboten:
(4) Im Rahmen der Ausübung der Netzfischerei und Reusenfischerei sind folgende Verpflichtungen einzuhalten:
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S 193, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, betreffend die Beschränkung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen, Fangmitteln und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges (Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung – K-FWV), LGBl. Nr. 30/2003, außer Kraft.
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