Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. September 2020,Zl. 07-AL-GVG-368/2-2020, betreffend Öffnungszeiten in Bleiburg
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Die Verkaufsstellen dürfen in der Stadtgemeinde Bleiburg innerhalb des durch Ortstafeln nach der StVO gekennzeichneten Ortsgebietes „Bleiburg/Pliberk“ am Sonntag, dem 6. September 2020, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.