Kärntner Jagdgesetz 2000; Änderung
LGBLA_KA_20200731_70Kärntner Jagdgesetz 2000; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag zu § 90a wird folgender Eintrag eingefügt:
In § 33 Abs. 5 erster Satz wird das Zitat „Abs. 1 lit. a, b und d“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a und b“ ersetzt.
In § 38 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „Sachwalter nach § 273 Abs. 3 Z 2 oder 3 ABGB“ durch die Wortfolge „Erwachsenenvertreter“ ersetzt.
In § 58 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Schwarzwild, Damwild, eine Waldschnepfe oder ein Murmeltier“ durch die Wortfolge „Schwarzwild oder Damwild“ ersetzt.
In § 68 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Nach § 90a wird folgender § 90b eingefügt:
(1) Der Disziplinarrat – im Fall einer Entscheidung nach § 90a das Landesverwaltungsgericht – hat rechtskräftige Ausschlüsse von Mitgliedern aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit (§ 90 Abs. 6 lit. c) oder auf Dauer (§ 90 Abs. 6 lit. d)
(2) Die Kärntner Jägerschaft hat zu Beginn eines jeden Halbjahres statistische Daten des vorangegangenen Halbjahres betreffend die Anzahl der durchgeführten Disziplinarverfahren sowie über die Anzahl der einzelnen Arten der verhängten Disziplinarstrafen (§ 90 Abs. 6) im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Sie hat darin auch regelmäßig ausgewählte Beispiele für Disziplinarverfahren wie auch für verhängte Strafen in anonymisierter Form zu veröffentlichen.“
„(1c) Ein Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung in Sachen, in denen es selbst oder ein Angehöriger (Abs. 1d) beteiligt ist, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, nicht teilnehmen. Dies gilt im Falle einer Beratung und Beschlussfassung über eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 an eine Jagdgesellschaft nur in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder. Über die etwaige Befangenheit eines Mitgliedes hat der Jagdverwaltungsbeirat zu beschließen. Für die Dauer der Befangenheit sind befangene Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen. Abs. 1e letzter Satz gilt sinngemäß.“
„(1d) Angehörige im Sinne des Abs. 1c erster Satz sind
(1e) Wenn ein gewähltes Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates die Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr erfüllt oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen.“
Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass die erste Veröffentlichung gemäß § 90b Abs. 2 K-JG zu Beginn des Jahres 2021 zu erfolgen hat.
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