Kärntner Campingplatzgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20200731_68Kärntner Campingplatzgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG, LGBl. Nr. 143/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
Im § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mobilheimen“ die Wortfolge „und andere mobile Anlagen“ eingefügt.
Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind der Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Inbetriebnahme anzuzeigen.
(6) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind für das Abstellen motorisierter mobiler Unterkünfte zum in der Regel kurzfristigen Aufenthalt und Nächtigen von mehr als zehn Personen bestimmte Abstellflächen, die sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, wenn neben der Stellfläche auch andere infrastrukturelle Leistungen zur Verfügung gestellt werden.“
(1) Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte müssen auf befestigten Parkplätzen und so gelegen sein, dass die körperliche Sicherheit der Benutzer nicht gefährdet wird und die Nachbarschaft nicht belästigt wird. Die infrastrukturellen Leistungen müssen gefahrlos in Anspruch genommen werden können.
(2) Als infrastrukturelle Leistungen müssen eine dem Zweck entsprechende Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Abwasser- und Abfallentsorgung vorhanden sein.
(3) Mit der Aufsicht über den Abstellplatz ist eine geeignete Person zu betrauen.
(4) Für die Beseitigung allfälliger Missstände gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß.“
Im § 14 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
Der § 15 erhält die Überschrift:
Im § 15 Abs. 1 lit. a wird vor dem Beistrich die Wortfolge „oder einen Abstellplatz gemäß § 1 Abs. 5 vor Anzeige in Betrieb nimmt,“ angefügt.
§ 15 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Ohne Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 betriebene Campingplätze oder ohne Anzeige gemäß § 1 Abs. 5 betriebene Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu sperren.“
„(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des § 1 Abs. 5.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des Art. I Z 3 sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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