Kärntner Regionalfondsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20200731_67Kärntner Regionalfondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Regionalfondsgesetz – K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2018, wird wie folgt geändert:
In § 1 lit. g wird das Satzzeichen „ . “ durch das Satzzeichen „ , “ ersetzt.
Dem § 1 wird folgende lit. h angefügt:
In § 3 Abs. 1 lit. m wird das Satzzeichen „ . “ durch das Satzzeichen „ ; “ ersetzt.
Dem § 3 Abs. 1 wird folgende lit. n angefügt:
Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. n bestehen in der Gewährung von Krediten zur Zwischenfinanzierung von Gemeinden im Zusammenhang mit der Verstärkung ihrer liquiden Mittel. Diese Kredite dürfen bis zur Höhe des Finanzierungsbedarfs der Gemeinden gewährt werden, soweit durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft, unzumutbare finanzielle Belastung einer Gemeinde entstehen würde. Näheres ist in den Förderungsrichtlinien (§ 7) festzusetzen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten § 1 und § 3 Abs. 1 K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2018, wieder in Kraft.
(3) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. n iVm § 5 Abs. 3 K-RegFG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber – unbeschadet des § 6 Abs. 3 K-RegFG – rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den Kredit innerhalb von höchstens drei Jahren nach seiner Gewährung zurückzubezahlen.
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