Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz und Art. V des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019; Änderung
LGBLA_KA_20200731_66Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz und Art. V des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, LGBl. Nr. 80/2019, wird wie folgt geändert:
In § 39 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 15“ die Wortfolge „oder zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes“ eingefügt.
Artikel V des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019 wird wie folgt geändert:
Artikel V Abs. 4 lautet:
„(4) Das Gesamtausmaß der Inanspruchnahme von Kontokorrentrahmen (§ 37 Abs. 2 K-GHG) darf für die Finanzjahre 2020 und 2021 den Betrag von 45 Prozent der veranschlagten Einnahmen des Abschnittes 92 – „Öffentliche Abgaben“ gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, des Finanzjahres 2019 nicht übersteigen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 39 Abs. 1 erster Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019 wieder in Kraft.
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