Kärntner Tierzuchtgesetz 2020
LGBLA_KA_20200728_63Kärntner Tierzuchtgesetz 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht sowie der auf diese Verordnung gestützten Rechtsakte der Europäischen Union festgelegt.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Tieren im Sinn von Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
(4) Die Erreichung der in Abs. 3 genannten Ziele kann unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union durch Bereitstellung öffentlicher Mittel gefördert werden.
(5) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
(1) Die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
(2) Im Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen sind jedenfalls folgende Stammdaten anzugeben:
(3) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.
(4) Die Behörde hat die Daten nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 an den Bund zum Zweck der Erstellung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen umgehend bekannt zu geben.
(5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben gemäß Abs. 2 sowie Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind der Behörde unverzüglich zu melden.
(6) Die Frist nach Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Antragsteller, eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung einer Anerkennung zu verlangen, beträgt 50 Tage nach Erhalt der begründeten Erklärung der Behörde.
(7) Beantragt der Antragsteller fristgerecht eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, hat die Behörde innerhalb von 80 Tagen über die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu entscheiden.
(8) Einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist die Anerkennung neben den Fällen des Art. 6 und Art. 47 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt gegen § 17 Abs. 4 verstößt. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 gilt sinngemäß auch im Fall des Widerrufs der Genehmigung des Zuchtprogramms nach § 3 Abs. 9.
(1) Die Durchführung eines Zuchtprogrammes bedarf einer Genehmigung. Diese darf nur einem nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen erteilt werden, sofern das Zuchtprogramm im gesamten Landesgebiet durchgeführt werden soll und es den Anforderungen desArt. 8 Abs. 3 einschließlich des Kapitels IV (einschließlich Anhang II) sowie Anhang I Teil 3 Z 1 zweiter Satz oder Z 4 lit. b sowie gegebenenfalls auch des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/1012 entspricht. Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 16) einzuholen.
(2) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Behörde die Genehmigung des Zuchtprogramms eines Zuchtverbandes aus den in Art. 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründen zu verweigern.
(3) Wenn ein nach diesem Gesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchführen möchte, haben sie die Behörde davon zu benachrichtigen. Die Behörde hat nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorzugehen.
(4) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Kärnten tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieser Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms in Kärnten als genehmigt. Ein genehmigtes Zuchtprogramm ist in ganz Kärnten durchzuführen. Die Behörde hat die Genehmigung bei Vorliegen der in Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2016/1012 genannten Gründe zu verweigern.
(5) Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen ein in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat entsprechend den Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm in Kärnten durchführen möchte, bedarf es hierfür einer Genehmigung der Behörde im Sinne des Art. 12 Verordnung (EU) 2016/1012.Im Falle einer Genehmigung ist das Zuchtprogramm in ganz Kärnten durchzuführen.
(6) In Verfahren nach Abs. 5 gelten die folgenden Bestimmungen:
(7) Mit dem Widerruf der Genehmigung des Zuchtprogrammes im anderen Hauptsitzstaat bzw. Bundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Kärnten durchzuführen.
(8) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Kärnten mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf unverzüglich anzuzeigen.
(9) Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Art. 47 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, dieses Landesgesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen verstößt.
(10) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Kärnten rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren.
(11) Nach diesem Landesgesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben für in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene, den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende und in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragene Zuchttiere und deren Zuchtmaterial Tierzuchtbescheinigungen sowie - soweit sie dazu befugt sind - lebenslange Identifizierungsdokumente gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszustellen.
(1) Genehmigungsbedürftige, wesentliche Änderungen der nach § 3 Abs. 1 sowie nach § 21 Abs. 3 genehmigten Zuchtprogramme im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind Änderungen betreffend
(2) Eine nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung davon ist dem Zuchtverband bzw. dem Zuchtunternehmen zurückzustellen. Dies gilt auch im Fall von Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der im Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erteilt werden.
(3) Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland genehmigtes Zuchtprogramm in Kärnten durchführen, haben im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich anzuzeigen.
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben detaillierte Angaben dazu, wer die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung durchführt (Art. 27 Abs. 6 der Verordnung [EU] 2016/1012) und die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung jener Zuchttiere, deren Samen für die künstliche Besamung verwendet wird (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2016/1012) im Internet öffentlich zugänglich zu machen und erforderlichenfalls laufend zu aktualisieren.
Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren – in Kärnten nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
(1) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier in Kärnten zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine (Deckbescheinigungen) müssen vom Vatertierhalter und vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter auf Verlangen des Tierhalters des gedeckten Tieres entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen vom Tierhalter genannten Zuchtverband oder ein von ihm genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
(4) Der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.
(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
(2) Für Zuchtschweine gilt Abs. 1 Z 1 nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird.
(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 8 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 12 und 13 nur folgende Personen (Besamer) durchführen:
(3) Der Besamer hat dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches vom Tierhalter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf in Kärnten Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn
(1) Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Kärnten nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entsprechen.
(2) Der Embryo-Überträger hat dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(3) Dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
(1) Als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
(4) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Landesregierung angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Abs. 3 vorliegt. Besamungstechniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, ist über die gemäß Abs. 4 erstattete Anzeige von der Landesregierung eine Bescheinigung auszustellen. Werden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer mit Bescheid zu untersagen.
(7) Abs. 4 gilt sinngemäß für Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer, die auf Grund und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Kärnten tätig werden, haben das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zu beachten, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet.
(8) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 4 angezeigt haben, sind von der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Abs. 6 oder § 17 Abs. 3 Z 6 bekannt zu geben.
Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Gesetzes findet das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG), LGBl. Nr. 10/2009, Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(1) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Decken im Rahmen der Pferdezucht.
(2) Im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag in der Höhe von 5,00 Euro je Samenportion bei Rindern, in der Höhe von 4,50 Euro je Samenportion bei allen anderen Tieren zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die künstliche Besamung im Rahmen der Pferdezucht. Alternativ dazu können die Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag von 12,00 Euro im Kalenderjahr für jedes deckfähige weibliche Rind ab dem 18. Lebensmonat leisten.
(3) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde gehaltene und in einem Zuchtbuch eingetragene Stute einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes (§ 1) im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen festzusetzen:
(5) Die Gemeinden dürfen im Rahmen des Rechts der Europäischen Union über De-minimis-Beihilfen höhere als die in Abs. 2 vorgesehenen Beiträge zu den Samenkosten, Kostenbeiträge zu den Wegekosten und Tätigkeiten des Besamers sowie zu den Lagerungskosten des Eigenbestandsbesamers leisten.
(6) Die Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung von Deckumlagen und Stutenumlagen (Umlagen für die aus der Haltung männlicher Zuchttiere und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der Vatertierhaltung erwachsenden Kosten) auf jene Tierhalter, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Vatertiere in Anspruch genommen haben, und auf die Halter von Stuten im Gemeindegebiet, ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landwirtschaftskammer Kärnten, sofern nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung bestimmt ist.
(2) Soweit der Landwirtschaftskammer Kärnten behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landwirtschaftskammer Kärnten insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(3) Im Hinblick auf die im Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/1012 normierten Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
(4) Die Unterstützung von Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Kärnten.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten wurde ein Tierzuchtrat eingerichtet. Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht können – unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrats einholen. Dies umfasst auch alle weiteren Sachverhalte, die für die Vollziehung Bundesländer übergreifender Verfahren und Beurteilungen im Tierzuchtrat zu behandeln sind sowie im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/1012 stehen.
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht iSd § 1 zu überwachen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
(4) Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 B Z 1 lit b Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
(5) Die Verpflichtungen und Befugnisse hinsichtlich amtlicher Kontrollen gemäß Kapitel X der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Dasselbe gilt auch für die Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Kommission, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen.
(6) Werden Maßnahmen nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, so sind die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen und dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben; die Kosten sind unmittelbar an die Landwirtschaftskammer zu entrichten.
(1) Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen.
(1) Wer
(2) Der Verfall von Samen, Eizellen oder Embryonen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, abgegeben oder verwendet werden, kann gegenüber jeder Person, der Samen, Eizellen oder Embryonen gehören, von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden.
(2) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 1 und 2 an den Tierzuchtrat, den Bund, die Landesregierung, die zuständigen Tierzuchtbehörden der Bundesländer und Mitgliedstaaten, die ordentlichen Gerichte und den Landeshauptmann als Veterinärbehörde übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der diesen Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind. Die Landwirtschaftskammer Kärnten darf personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten. Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder längere Aufbewahrungspflichten nach nationalen Vorschriften oder Unionsrecht bestehen.
(4) Als Identifikationsdaten gelten:
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(6) In Kärnten tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, die zu diesem Zweck erforderlichen (personenbezogenen) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(7) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und in Kärnten tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen dürfen (personenbezogene) Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermitteln, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes öffentliches Interesse (z. B. Forschung, Statistik, Förderung) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse entgegensteht.
(8) Zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben ist eine Übermittlung von (personenbezogenen) Daten zwischen antragstellenden, anerkannten oder in Kärnten tätigen Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen und den Behörden zulässig.
(9) Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuchs ist der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuchs für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist er dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Kärnten (Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 – K-TZG 2008), LGBl. Nr. 1/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten auf Grund des § 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 anerkannte Zuchtorganisationen, deren Anerkennung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht ist, als anerkannte Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten alle Zuchtprogramme, welche auf Grund einer aufrechten Anerkennung nach § 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt werden, als genehmigte Zuchtprogramme nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kärnten auf Grund des § 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig tätigen Zuchtorganisationen, gelten im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland als im Sinne des § 3 Abs. 5, und im Hinblick auf die Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben, als im Sinne des § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes genehmigt.
(5) Sind die sich aus § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 oder § 17 Abs. 3 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Nach Abs. 2 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben den ersten Bericht, zu dem sie nach § 8 Abs. 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 verpflichtet wären, zu dem Zeitpunkt zu erstatten, der sich aus § 8 Abs. 7 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 ergibt.
(7) Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(8) Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Art. 27 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen
(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen. Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(11) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, unterzogen.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der
Europäischen Union festgelegt:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.