Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20200722_59Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz – K-SFG, LGBl. Nr. 27/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2018, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „eigenberechtigte und“.
§ 10 Abs. 2 lit. a entfällt.
In § 35a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe des § 5“ die Wortfolge „und § 5a“ eingefügt.
3a. In § 35a Abs. 3 wird die Wortfolge „und § 16“ durch die Wortfolge „, § 16 und § 18 Abs. 3“ ersetzt.
3b. § 35a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 18 Abs. 4 Z 1 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass die dem Bundesminister für Finanzen zukommende Ermächtigung der Landesregierung zukommt. Verordnungen, die aufgrund dieser Ermächtigung erlassen werden, dürfen für höchstens zwei Monate gelten, weitere Verlängerungen sind zulässig.“
(1) Art. I Z 3 tritt am 10. November 2020 in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018, umgesetzt.
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