Kärntner Bau-Übertragungsverordnung Villach-Land; Änderung
LGBLA_KA_20200717_56Kärntner Bau-Übertragungsverordnung Villach-Land; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG und § 10 Abs. 5 K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 29/2020, wird auf Antrag der Marktgemeinden Arnoldstein und Bad Bleiberg verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung vom 11. Juli 2017, Zl. 07-AL-GVB-63/12-2017, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bau-Übertragungsverordnung Villach-Land), LGBl. Nr. 38/2017, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 43/2019, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und ab 1. Juni 2019 von der Marktgemeinde Rosegg auf die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land übertragen.“ die Wortfolge „Wird ab 1. August 2020 von der Marktgemeinde Arnoldstein auf die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land übertragen.“ eingefügt. Die Wortfolge „Bad Bleiberg“ entfällt.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
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