Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs-Verordnung; Änderung
LGBLA_KA_20200716_55Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs-Verordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 5 Abs. 4 Kärntner Kinderbildungs -und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird verordnet:
Die Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs-Verordnung – K-KBEV, LGBl. Nr. 58/2012, wird wie folgt geändert:
„(3) Bestehen in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehr als eine Kindergruppe, darf der Gruppenraum nach Abs. 2 lit. b für jeweils zwei Kindergruppen verwendet werden. Dies gilt nicht für Heilpädagogische Kindergärten.“
„(5) In Heilpädagogischen Kindergärten, Heilpädagogischen Horten, Integrationsgruppen sowie Kinderkrippen ist eine erforderliche Zahl von Zusatzräumen vorzusehen.“
„(3a) Die Bodenfläche eines Gruppenraumes nach § 2 Abs. 2 lit. a und lit. b darf in Heilpädagogischen Kindergärten jeweils nicht weniger als 45m² betragen. §§ 4 und 17 sind auf Heilpädagogische Kindergärten nicht anzuwenden.“
„(1a) Die sanitäre Anlage eines Heilpädagogischen Kindergartens ist mit zwei Kinderwaschbecken, zwei Kinder-WC und einem Wickeltisch auszustatten.“
„(1a) In Heilpädagogischen Kindergärten ist für jede Kindergruppe eine übersichtliche Spielfläche von mindestens 250m² zur Verfügung zu stellen. Bei zwei Kindergruppen hat die Spielfläche mindestens 500m² zu betragen und erhöht sich das Mindestausmaß für jede weitere Kindergruppe um 150m².“
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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