Kärntner Heizungsanlagengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20200706_53Kärntner Heizungsanlagengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
In § 3 wird nach Z 25 folgende Z 25a eingefügt:
§ 3 Z 28 lautet:
In § 3 werden nach Z 32 folgende Z 32a und 32b eingefügt:
§ 3 Z 62a lautet:
Nach § 20a Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung, die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen anzuzeigen.
(5) Die Daten im Onlineregister sind vom Betreiber der Feuerungsanlage aktuell zu halten. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.“
In § 21 Abs. 4 erster Satz werden die Wortfolge „Bei Heizkesseln“ durch die Wortfolge „Bei Heizungsanlagen oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlagen“ und die Wortfolge „des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung“ durch die Wortfolge „des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers“ersetzt.
In § 21 Abs. 4 zweiter Satz werden die Wortfolge „Die Prüfung der Kesseldimensionierung und des Wirkungsgrades“ durch die Wortfolge „Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers“ und die Wortfolge „an der betreffenden Heizungsanlage“ durch die Wortfolge „an der betreffenden Heizungsanlage oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage“ ersetzt.
In § 21 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „bei Heizkesseln“ durch die Wortfolge „bei Wärmeerzeugern“ersetzt.
In § 27 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 20, 22, 23 und 26“ durch das Zitat „§§ 20, 20a, 22, 23 und 26“ ersetzt.
§ 29 Abs. 1 Z 29a lautet:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
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