Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetz 2000; Änderung
LGBLA_KA_20200703_51Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetz 2000; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß der § 16 Abs. 5, § 51 Abs. 2 und § 68 Abs. 6 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird neu erlassen.
Anlage 2 wird neu erlassen.
§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Fanggeräte, die das gefangene Raubwild sofort töten, sind: die Prügel-, Scheren-, Conibearfalle und die Abzugeisen.“
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