IPPC-Anlagengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20200603_41IPPC-Anlagengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen gemäß dem III. Abschnitt dieses Gesetzes.“
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinne des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 vH der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers zwingende Gründe vorliegen, dass die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(4) Dem schriftlichen Antrag auf Bewilligung nach Abs. 1 ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.“
Der bisherige Abschnitt „III“ erhält die Abschnittbezeichnung „IV“.
Im § 12 Abs. 1 werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. a: „103/2013“ durch „104/2019“;
lit. c: „98/2013“ durch „128/2015“;
lit. d: „125/2013“ durch „112/2018“;
lit. e: „129/2013“ durch „104/2019“;
lit. f: „95/2013“ durch „80/2018“;
lit. i: „77/2010“ durch „73/2018“;
lit. j: „80/2013“ durch „86/2018“ und
lit. k: „98/2013“ durch „73/2018“.
§ 12 Abs. 1 lit. b entfällt.
Im § 12 Abs. 1 lit. h wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015“ eingefügt.
Im § 12 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Verweisungen in diesem Gesetz auf die Energieeffizienz-Richtlinie sind als Verweise auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission vom 4. März 2019, ABl. Nr. L 137 vom 23.5.2019, S 3, zu verstehen.“
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