Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen; Änderung
LGBLA_KA_20200526_39Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 82/2018, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Juli 2016, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:
„(7) Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist im unmittelbaren Nahbereich von Wasserkraftanlagen auf Draustauseen verboten. Als unmittelbarer Nahbereich gilt ausgehend von der Wehranlage jeweils 300 m flussauf des Oberwasserbereichs sowie 300 m flussab des Unterwasserbereichs.“
§ 2 Abs. 1 lit. e und f lauten:
Nach § 2 Abs. 1 lit. f werden folgende lit. g und h eingefügt:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Von den Beschränkungen der Ausübung der Schifffahrt auf Seen ist die Verwendung von Fahrzeugen mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren insbesondere
In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
In § 6 Abs. 4 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
§ 8 Abs. 1 lit. a lautet:
§ 9 Abs. 1 entfällt.
In § 12 Z 1 wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 61/2015“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 82/2018“ ersetzt.
In § 12 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 46/2015“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 32/2019“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.
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