Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20200511_37Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 6 Abs. 7, 9, 11 und 12 sowie § 6a Abs. 2 des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Aus- und Fortbildung sowie die Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Beratern (Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV), LGBl. Nr. 43/2014, wird wie folgt geändert:
„(1) Für die Antragstellung ist das von der ausstellenden Stelle zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.“
In § 4 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Begehrens der Verlängerung“ durch die Wortfolge „vier Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung“ ersetzt.
§ 4 wird folgender Abs. 6a angefügt:
„(6a) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist die Ausbildungsbescheinigung auf Antrag für die Dauer von sechs Jahren neu auszustellen, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Antragstellung absolviert worden ist und die Verlässlichkeit gegeben ist.“
„(3) Die Inhalte des Ausbildungskurses (Lehrpläne) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.“
„Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist als Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen auch die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses beim Roten Kreuz oder einer anderen anerkannten Rettungsorganisation anzuerkennen.“
In § 6 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „für die Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung“.
Die Anlagen 1 und 2 entfallen.
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