Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für das gesamte Landesgebiet Kärnten
LGBLA_KA_20200424_35Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für das gesamte Landesgebiet KärntenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 18 und 43 Abs. 4a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Kindertagesstätten gemäß dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz bleiben bis zum Ablauf des 15. Mai 2020 bei entsprechendem Bedarf geöffnet. Um jedoch die Kinderdichte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten sowie die Anzahl der Sozialkontakte zu reduzieren, sollen Kinder nach Möglichkeit zu Hause weiter betreut werden.
(2) Das Betreuungsangebot ist grundsätzlich für alle Kinder zu ermöglichen und sicherzustellen, unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit der Eltern bzw. Erziehungsberechtigen oder davon, ob die Arbeit im Home-Office verrichtet werden kann oder ob eine Betreuung zu Hause möglich ist oder nicht.
(3) Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte hat umgehend die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu informieren und die Meldungen zum erforderlichen Besuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen.
(4) Das Betreuungsangebot kann von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten bzw. üblichen Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.
(5) Die Trägerin hat gemeinsam mit der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und Kindertagesstätte Vorsorgemaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus zu treffen.
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 15. Mai 2020 außer Kraft.
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