Kärntner Heimverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20200423_30Kärntner Heimverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:
Die Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2017, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 entfällt.
In § 3 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „pro Person“.
§ 3 Abs. 6 lit. a lautet:
In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Pro 25 Bewohner“ durch die Wortfolge „Pro 50 Bewohner“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 und 4 entfallen.
§ 5 Abs. 2 lit. g entfällt.
In § 7 entfallen der 2. und der 3. Satz.
§ 11 Abs. 2 entfällt.
Nach § 11 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Beiziehung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 3 und Abs. 4 kann auch in Form einer Rufbereitschaft erfolgen“.
„(1) Als Bewohnerzimmer sind Einbettzimmer oder Zweibettzimmer vorzusehen. Für höchstens je zwei Personen ist eine Nasszelle einzurichten“.
§ 16 Abs. 3 und 5 entfallen.
In § 16 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „pro Person“.
§ 16 Abs. 6 lit. a lautet:
In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „für 20 bis 25 Bewohner“ durch die Wortfolge „für 40 Bewohner“ ersetzt.
§ 17 Abs. 3 lit. b und c entfallen.
§ 17 Abs. 4 lit. f entfällt.
§ 22 Abs. 1 und 2 entfallen.
§ 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Träger der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine ausreichende Zahl an geeignetem Personal, insbesondere für die Pflege und Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht“.
§ 24 Abs. 1a bis 8 entfallen.
In § 24 Abs. 9 wird im letzten Satz die Wortfolge: „nach Abs. 2 lit. a“ durch die Wortfolge: „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt.
§ 24 Abs. 10 lautet:
„(10) Die Beiziehung einer Person, welche die Qualifikation des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufweist, für den Nachtdienst kann, sofern die Anwesenheit von zwei Betreuungspersonen in der Pflegeeinrichtung gewährleistet ist, auch in Form einer Rufbereitschaft erfolgen.“
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit 1.7.2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2017, wieder in Kraft.
(2) Bei Bewilligungen nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, gelten die Änderungen gemäß Art. I Z 1 bis 7 und Z 10 bis 17 (betreffend §§ 3 Abs. 3 und 6, 4 Abs. 1, 2 und 4, 5 Abs. 2 lit. g, 7, 16 Abs. 1, 3, 5 und 6, 17 Abs. 2, 3 lit. b und c und 4 lit. f sowie 22 Abs. 1 und 2) nur für den in Abs. 1 erster Satz genannten Zeitraum. Mit Außerkrafttreten dieser Verordnung sind die Vorgaben der Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2017, zu erfüllen.
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