Kärntner Landesverfassung; Änderung Kärntner COVID-19-Gesetz
LGBLA_KA_20200410_29Kärntner Landesverfassung; Änderung Kärntner COVID-19-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. XIII in Ausführung des Art. 38 des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, und des Art. 42 des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020 – beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 50/2019, wird wie folgt geändert:
„Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Beratung und Beschlussfassung im Wege einer Videokonferenz zulässig; der erste Satz gilt sinngemäß.“
„(15) Art. 57 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019, wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Durchführung einer Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten, sofern ein hoher technischer und organisatorischer Sicherheitsstandard gewährleistet ist, im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse zulässig.“
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019, wird wie folgt geändert:
„(4) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig; zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 4 gelten sinngemäß. Werden die Bestimmungen dieses Absatzes nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.“
In § 64 Abs. 3 1. Satz wird die Zahl „39“ durch den Ausdruck „39 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
In § 77 Abs. 4 lit. c wird das Zitat „§ 39“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
§ 77 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 64 Abs. 4a gilt sinngemäß.“
Das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 35 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde“ der Eintrag „§ 35a Fristhemmung aufgrund von COVID-19“ eingefügt.
Nach § 24 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Einbringung eines Antrages zur Erstellung eines Gutachtens durch die Gleichbehandlungskommission (§ 33a Abs. 1) bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis Abs. 5.“
(1) Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 24 Abs. 3 und Abs. 5 wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Juli 2020 hinaus.“
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen sowie die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe oder einem anderen öffentlichen Notstand ausgehenden Gefahrensituation für die Katastrophenhilfe oder zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen in der Gefahrensituation verwendet werden. Binnen sechs Monaten nach Ende der Gefahrensituation ist die Baubewilligung zu beantragen oder der rechtmäßige Zustand herzustellen.“
In § 16 Abs. 1 entfällt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 der Verweis „lit. d“.
In § 24 lit. b wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 das Wort „zur“ durch die Wortfolge „zu einer allfälligen“ ersetzt.
§ 24 lit. d entfällt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:
„(4) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt ist.“
In § 58 Abs. 2 Z 8 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 58 Abs. 2 wird folgende Z 9 angefügt:
Nach § 73 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 darf der Verbrauch von Erholungsurlaub und Zeitausgleich vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn
„(6) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Gewährung eines Karenzurlaubes eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung des Dienstgebers nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Karenzurlaube nach §§ 79 Abs. 3, 79 Abs. 1d Z 1, 79a, 79b, 79c.“
In § 302 Abs. 2 werden das Zitat „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013“ durch das Zitat „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“, das Zitat „Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz-BGBl. I Nr. 33/2013“ durch das Zitat „Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ und das Zitat „Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013“ durch das Zitat „Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020“ ersetzt.
In § 302 Abs. 2 wird das Zitat „Entwicklungshelfergesetz, BGBl. I Nr. 574/1983 zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 187/2013“ durch die Zitate
Nach § 306 wird folgender § 307 eingefügt:
(1) §§ 1 bis 5 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, gelten sinngemäß für das Disziplinarverfahren und Verjährungsfristen im Disziplinarverfahren mit der Maßgabe, dass die dem Bundeskanzler in § 5 dieses Gesetzes zukommenden Ermächtigungen der Landesregierung zukommen und die Vollziehung dieses Gesetzes der Landesregierung obliegt. Der Verweis in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze ist als Verweis auf die am 22. März 2020 geltende Fassung dieser Bundesgesetze zu verstehen.
(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(3) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 2 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2019, wird wie folgt geändert:
Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Rauchfangkehrer hat Kehrungen, die infolge einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes nicht zum vorgesehenen Kehrtermin durchgeführt werden können, nach Wegfall des Hindernisses ehestmöglich nachzuholen, es sei denn, der Ersatztermin würde mit einem weiteren Kehrtermin zusammenfallen. Er hat die betroffenen Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltungen) oder die Nutzungsberechtigten nach Tunlichkeit vom Entfall des Kehrtermins und vom Ersatztermin formlos zu benachrichtigen. Die Eintragung im Kehrplan ist anlässlich des Ersatztermins zu berichtigen.“
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:
In § 75 Abs. 2 wird das Zitat „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013“ durch das Zitat „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ ersetzt.
Nach § 77 wird folgender § 78 eingefügt:
(1) §§ 1 bis 5 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, gelten sinngemäß für das Disziplinarverfahren und Verjährungsfristen im Disziplinarverfahren mit der Maßgabe, dass die dem Bundeskanzler in § 5 dieses Gesetzes zukommenden Ermächtigungen der Landesregierung zukommen. Der Verweis in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze ist als Verweis auf die am 22. März 2020 geltende Fassung dieser Bundesgesetze zu verstehen.
(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(3) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 2 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 128 Übergangsbestimmungen für das Gemeinde-Servicezentrum“ der Eintrag „§129 Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ eingefügt.
Dem § 6 Abs. 8 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern die Gemeindemitarbeiterin schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.“
In § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „und alle Pensionsentscheidungen“ durch die Wortfolge „, alle Pensionsentscheidungen und die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950“ ersetzt.
Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf Telearbeit durch die Dienstgeberin zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt ist.“
„(8a) Abweichend von Abs. 8 darf der Verbrauch von Erholungsurlaub und Zeitausgleich von der Dienstgeberin durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn
„(6) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Vereinbarung über einen Karenzurlaub eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung der Dienstgeberin nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und nach §§ 63 Abs. 4, 66, 68, 68a, 71.“
In § 125 Abs. 2 wird nach dem Zitat „Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2017“ das Zitat„– Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020“ eingefügt.
Nach § 128 wird folgender § 129 eingefügt:
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:
„Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern der Vertragsbedienstete schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.“
In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „sowie die Standesveränderung“ durch die Wortfolge „, die Standesveränderung sowie die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950“ ersetzt.
Nach § 59 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Abweichend von Abs. 1 darf der Verbrauch von Erholungsurlaub und Zeitausgleich vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Das Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Über die Erteilung einer Bewilligung ist die Standortgemeinde zu informieren.“
Das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 51b Förderung des Landes zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung“ der Eintrag „§ 51c Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Krise“ eingefügt.
In § 20a wird das Datum „31. August“ durch die Wortfolge „Ablauf des 1. September“ ersetzt.
Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:
Aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation gelten bis zum Ablauf des 31. August 2020 folgende abweichende Regelungen:
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 19 Veränderungen“ der Eintrag „§ 19a Veränderung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen Notstandes“ eingefügt.
In § 1 Abs. 3 lit. g wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende lit. h angefügt:
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
(1) Wenn und solange dies auf Grund einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes zur Deckung des öffentlichen Versorgungsbedarfs erforderlich ist, darf die Landesregierung mit Verordnung bestimmen, dass auf Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 4 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes, die zum Zweck der Untersuchung und Behandlung von Personen in der Gefahrensituation notwendig sind, § 19 nicht anzuwenden ist, und es für die Dauer der Gefahrensituation innerhalb des bestehenden Leistungsangebotes der Anstalt gestattet wird, von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen sowie von Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes oder von einem allfälligen Landes-Krankenanstaltenplan in quantitativer Weise abzuweichen.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat ferner vorzusehen:
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf für höchstens sechs Monate gelten.
(4) Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 hat der Rechtsträger der Anstalt ehestmöglich, jedoch spätestens binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen.“
„(3b) Auslagen, die im Zusammenhang mit Veränderungen und der Versorgung nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 19a unbedingt geboten waren, sind gegen Vorlage eines Nachweises als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.“
„Desgleichen ist nach anstaltsärztlicher Feststellung eine Verlegung in eine medizinische Versorgungseinheit gemäß § 1 Abs. 3 lit. h zur Weiterbehandlung zulässig.“
Das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
(1) Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 18 Abs. 1 und 3 wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Juli 2020 hinaus.“
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:
„Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern der Vertragsbedienstete schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.“
„(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenbereich fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen und Betrieben des Landes, allen von der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG geführten Betrieben und Einrichtungen und auch außerhalb der Grenzen des Bundeslandes Kärnten zu verrichten.“
„(4) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt ist.“
In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „sowie die Standesveränderung“ durch die Wortfolge „, die Standesveränderung, die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950“ ersetzt.
Nach § 67 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Abweichend von Abs. 1 darf der Verbrauch von Erholungsurlaub und Zeitausgleich vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn
„(7) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Vereinbarung über einen Karenzurlaub eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung des Dienstgebers nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Karenzurlaube nach §§ 73 Abs. 4, 73 Abs. 2c Z 1, 74, 74a, 74b, 74c.“
In § 117 Abs. 2 wird nach dem Zitat „– Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 187/2013“ das Zitat „– Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020“ eingefügt.
Nach § 121 wird folgender § 122 eingefügt:
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(2) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 111 Verweisungen“ der Eintrag „§ 112 Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19“ eingefügt.
Nach § 111 wird folgender § 112 eingefügt:
(1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Landesregierung für das Schuljahr 2019/20 mit Verordnung, sofern dies zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 erforderlich ist,
(2) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulbehörde (§ 89) unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
(3) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll, und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.“
Das Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2020, wird wie folgt geändert:
§ 14a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Wenn die Bestellung zum Organ der Straßenaufsicht nach dem 1. März 2020 und vor dem 1. Mai 2020 abgelaufen ist oder abläuft, gelten die betreffenden Personen von Gesetzes wegen als Organe der Straßenaufsicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 als wiederbestellt. Bedingungen gemäß Abs. 1 letzter Satz bleiben für die Dauer der Wiederbestellung aufrecht. Abs. 5 ist bis zum Ende der Wiederbestellungsfrist auch für den Fall anzuwenden, dass eine Person gegenüber der Landesregierung mitteilt, auf die weitere Ausübung seiner Organstellung zu verzichten.“
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 68 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches“ der Eintrag „§ 68a Beiträge im Schuljahr 2019/20“ eingefügt.
Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
Die Schulerhalter werden für das Schuljahr 2019/20 ermächtigt, die Beiträge nach § 68 Abs. 1a für jene Schüler, die eine Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können, teilweise nachzusehen; § 68 Abs. 1a letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.“
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:
In § 52 Abs. 2 Z 5 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 52 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:
Nach § 68 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 darf der Verbrauch von Erholungsurlaub und Zeitausgleich vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn
In § 147 Abs. 1 wird der Ausdruck „Disziplinar(ober)kommission“ durch den Ausdruck „Disziplinarkommission“ ersetzt.
§ 147b mit der Überschrift „Senatsentscheidungen“ in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/2017 erhält die Bezeichnung „§ 147c Senatsentscheidungen“.
Vor § 147c (neu) wird die Abschnittsbezeichnung „20. Abschnitt Senatsentscheidungen und Verweisungen“ eingefügt.
In § 148 Abs. 2 werden das Zitat „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013“ durch das Zitat „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ und das Zitat „Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013“ durch das Zitat „Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020“ ersetzt.
In § 148 Abs. 2 wird nach dem Zitat „– Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2016“ das Zitat „– Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020“ eingefügt.
Nach § 148 wird folgender § 149 eingefügt:
(1) §§ 1 bis 5 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, geändert durch Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, gelten sinngemäß für das Disziplinarverfahren und Verjährungsfristen im Disziplinarverfahren mit der Maßgabe, dass die dem Bundeskanzler in § 5 dieses Gesetzes zukommenden Ermächtigungen der Landesregierung zukommen. Der Verweis in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze ist als Verweis auf die am 22. März 2020 geltende Fassung dieser Bundesgesetze zu verstehen.
(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(3) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 2 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Das Kärntner Tourismusgesetz 2011 – K-TG, LGBl. Nr. 18/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2017, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 5 dritter Satz wird die Wortfolge „ehestmöglich, spätestens jedoch bis Ende Juni“ durch die Wortfolge „bis spätestens 31. Oktober“ ersetzt.
Nach § 5 Abs. 5 dritter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Landesregierung hat im Streitfall über den zu leistenden Differenzbetrag mit schriftlichem Bescheid abzusprechen; Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
„(5a) Ergibt sich bei der Abrechnung gemäß Abs. 5, dass die nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträge die bisher geleisteten Akontierungen unterschreiten bzw. überschreiten, hat eine Rückzahlung bzw. Zahlung des Differenzbetrages anlässlich dieser Abrechnung zu unterbleiben. In den der Abrechnung folgenden fünf Kalenderjahren sind die jeweils gebührenden Akontierungen in gleichen jährlichen Teilen aliquot um den Differenzbetrag zu kürzen; sofern der Differenzbetrag jedoch weniger als 10 v.H. der Akontierungen beträgt, ist die Kürzung um den Differenzbetrag bereits in dem der Abrechnung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen. Allfällige Zahlungen des Landes sind in den darauffolgenden drei Kalenderjahren in jeweils gleichen jährlichen Raten zu leisten.
(5b) Wenn es in Härtefällen zur Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Interesse einer geordneten Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus zwingend erforderlich ist, darf die Landesregierung auf begründeten Antrag die Rückzahlung des Differenzbetrages aus der jährlichen Abrechnung (Abs. 5 dritter Satz), gegebenenfalls in Verbindung mit den rückzuzahlenden Differenzbeträgen aus vorigen Abrechnungen, in Teilbeträgen, die auf höchstens fünf Jahre entsprechend den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen aufgeteilt werden, mit Bescheid bewilligen.“
Das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 32 – Umsetzungshinweis“ der Eintrag „§ 32a – Fristhemmung aufgrund von COVID-19“ eingefügt.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
(1) Der Fortlauf einer am 1. März 2020 noch laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist für eine wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen gemäß § 12 wird bis 30. Juni 2020 gehemmt.
(2) Die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie von als Veranstaltungsstätten genutzten Betriebsanlagen gemäß § 22 durch die zuständige Behörde bleibt hiervon unberührt. Das Nichtvorliegen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 12 bewirkt im Falle einer Fristhemmung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 für den Zeitraum der Fristhemmung keinen Mangel.
(3) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. Juni 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 1 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 verlängern.“
Das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Steht der geordneten Durchführung des Eintragungsverfahrens eine Katastrophe oder ein anderer öffentlicher Notstand entgegen, ist die Landeswahlbehörde befugt, die für die Festsetzung der Eintragungsfrist geltende Frist gemäß Abs. 1 letzter Satz im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu überschreiten und, sofern die Entscheidung bereits verlautbart wurde (§ 6 Abs. 3), die Eintragungsfrist neu festzusetzen.“
„Unter den Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 darf die Landeswahlbehörde erforderlichenfalls auch den Stichtag neu bezeichnen.“
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019, wird wie folgt geändert:
„(3) Sonderförderungen nach Abs. 1 können auch zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Kärnten haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Kärnten ausüben, sofern dies – in Ermangelung anderer Hilfsmaßnahmen – zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen erforderlich ist.“
„Die Durchführung einer Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten, sofern ein hoher technischer und organisatorischer Sicherheitsstandard gewährleistet ist, im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse zulässig.“
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2019, wird wie folgt geändert:
Dem § 5 Z 18 wird folgende lit. e angefügt:
Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019, wird wie folgt geändert:
„(4) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig; zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß. Werden die Bestimmungen dieses Absatzes nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.“
In § 64 Abs. 4 wird die Zahl „38“ durch den Ausdruck „38 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
In § 77 Abs. 4 wird die Zahl „38“ durch den Ausdruck „38 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
§ 77 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Ausschusses ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Ausschusses zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; sie sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung des Ausschusses zu protokollieren.“
Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019, wird wie folgt geändert:
„(4) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig; zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Abs. 2 und § 38 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß. Werden die Bestimmungen dieses Absatzes nicht beachtet, so gilt § 36 Abs. 4 sinngemäß.“
In § 65 Abs. 4 wird die Zahl „39“ durch den Ausdruck „39 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
In § 79 Abs. 4 wird die Zahl „39“ durch den Ausdruck „39 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
§ 79 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Ausschusses ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Ausschusses zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; sie sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung des Ausschusses zu protokollieren.“
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
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