Förderung des Landes zum Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung; Änderung
LGBLA_KA_20200331_27Förderung des Landes zum Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 51b des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung vom 5. November 2019, Zl. 06-ET4-29/2-2019, mit der Bestimmungen über die Förderung des Landes Kärnten zum schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung erlassen wurden, LGBl. Nr. 88/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
Die Förderung der Elternbeiträge wird während der auf Grundlage des § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, vollständigen oder teilweisen Schließung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten nach Maßgabe folgender Bestimmungen weiter geleistet:
Kinderbetreuungs-
einrichtung
Halbtags
Ganztags
Krippe und Kindertagesstätte
46 Euro
69,5 Euro
Kindergarten und Alterserweiterte Einrichtung
28 Euro
41,5 Euro
Kinder im verpflichtenden
Kindergartenjahr
42,5 Euro
14 Euro(zusätzlich, wenn die Betreuung länger als 7 Stunden täglich)
Tagesmütter/-väter
0,66 Euro pro Betreuungsstunde
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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