Coronavirus – Sperrzeitenverordnung
LGBLA_KA_20200314_17Coronavirus – SperrzeitenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 113 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
(1) Für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe werden der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) mit 15 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) mit 5 Uhr festgelegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeiten Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4) Für die in Abs. 2 und 3 genannten Gastgewerbebetriebe und Beherbergungsbetriebe bleiben die Bestimmungen der Sperrzeitenverordnung, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2005, unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt am 16. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet der Bestimmung in § 1 Abs. 4 die Sperrzeitenverordnung, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2005, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Sperrzeitenverordnung, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2005, wieder in Kraft.
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