Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“
LGBLA_KA_20200228_15Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 25 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 38/2019, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2016, wird verordnet:
(1) Der Hörzendorfer See und seine Umgebung wird zum Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“ erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“ befindet sich im Süden der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan und umfasst Flächenanteile der Katastralgemeinden Projern, Galling und Tanzenberg. Das 455,92 ha große Gebiet wird durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende L 71a Karnburger Straße in zwei Hälften geteilt.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Hörzendorfer See – Tanzenberg“ weist einen hohen Grad an Naturbelassenheit auf. Das Gebiet verfügt über ein abwechslungsreiches Oberflächenrelief und ein vielfältiges Mosaik aus Trocken- und Feuchtwäldern, stehenden und fließenden Gewässern, extensiv genutzten Wiesenflächen sowie Biotopen (Hecken, Feldgehölze, Feuchtflächen, Gewässer, Extensivgrünland und Streuobstbestände). Das Gebiet ist geprägt durch das Schloss Tanzenberg sowie den Hörzendorfer See und den Tanzenberger See. Besonders hervorzuheben ist auch die Naturlandschaft südlich des Hörzendorfer Sees und westlich der Karnburger Straße.
(2) Die Verordnung dient der Bewahrung der besonderen landschaftlichen Eigenart, der Vielfalt der Landschaft sowie der historisch bedeutsamen Landschaftsteile des Landschaftsschutzgebietes „Hörzendorfer See – Tanzenberg“.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. 36/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, außer Kraft.
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