Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“
LGBLA_KA_20200228_14Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 25 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 38/2019, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2016, wird verordnet:
(1) Der westliche Teil des Faaker Sees und seine Umgebung wird zum Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“ erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“ befindet sich im Westen des Faaker Sees und nördlich der Ortschaft Faak am See und umfasst Gebietsteile der Stadt Villach und der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Faaker See – West“ weist einen für das inneralpine Klagenfurter Becken hohen Grad an Naturbelassenheit auf. Das Gebiet verfügt über ein abwechslungsreiches Oberflächenrelief und ein vielfältiges Mosaik aus Trocken- und Feuchtwäldern, stehenden und fließenden Gewässern, extensiv genutzten Wiesenflächen und intensiv genutzten Ackerflächen mit zumindest 50 kartierten Biotopen (Hecken, Feldgehölze, Feuchtflächen, Gewässer, Extensivgrünland und Streuobstbestände).
(2) Die Verordnung dient der Bewahrung der besonderen landschaftlichen Eigenart, der Vielfalt der Landschaft sowie der Naturbelassenheit des Landschaftsschutzgebietes „Faaker See – West“.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, einer Bewilligung:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, soweit damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. 39/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, außer Kraft.
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