Ausdehnung der Leistungspflicht und der Beitragspflicht zum Tierseuchenfonds
LGBLA_KA_20200227_12Ausdehnung der Leistungspflicht und der Beitragspflicht zum TierseuchenfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
Die Besitzer von Einhufern (Equiden), ausgenommen Schlachtfohlen bis 300 kg und Neuweltkamele mit einem Alter über 6 Monaten, die im Bundesland Kärnten in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben gehalten werden, werden in die Beitragspflicht zum und in die Leistungen aus dem Tierseuchenfonds einbezogen.
Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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